Haftung des Verkäufers, neue Erkenntnisse der Rechtsprechung

Die italienische Rechtsordnung sieht in Art. 1490 ZGB zu Lasten des Verkäufers die Gewährleistungspflicht für Mängel der verkauften Sache vor.

Demnach ist der Verkäufer verpflichtet, Gewähr dafür zu leisten, dass die verkaufte Sache frei von Mängeln ist, die sie zum bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet machen oder ihren Wert in nenneswerter Weise vermindern.
Als Folge der Gewährleistung kann der Käufer nach seiner Wahl die Auflösung des Vertrages oder eine Herabsetzung des Preises verlangen, es sei denn, dass die Gebräuche für bestimmte Mängel die Auflösung ausschließen.
Das Recht auf Gewährleistung wird verwirkt wenn der Käufer nicht innerhalb von acht Tagen ab der Entdeckung dem Verkäufer die Mängel anzeigt, vorbehaltlich einer anderen von den Parteien oder vom Gesetz festgesetzten Frist.
Die Anzeige ist nicht erforderlich wenn der Verkäufer den Mangel anerkannt oder diesen verheimlicht hat.

In einem kürzlich ergangenen Urteil (Nr. 21204 vom 19.10.2016) hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass der Verkäufer selbst dann haftet wenn der Käufer eine Klausel unterschrieben hat, wonach dieser die Freiheit von Mängeln bzw. die Eignung der Sache für den Gebrauch anerkennt.
Die vom Käufer anlässlich des Ankaufs ausgedrückte Zufriedenheit hinsichtlich des Zustandes der gekauften Sache kann, so das Gericht, lediglich den augenscheinlichen Zustand der Sache betreffen, nicht jedoch allfällige versteckte Mängel.

Im prozessgegenständlichen Fall hatte der Verbraucher einen Gebrauchtwagen erworben, wobei ihm mündlich und im Beisein von Zeugen der einwandfreie Zustand des Fahrzeuges zugesichert worden war. Am selben Tag brach während der Fahrt ein Teil des Fahrzeuges, ohne dass es zu einem Zusammenstoss oder Aufprall gekommen wäre.
Die Klage des Käufers auf Preissenkung wurde zunächst erstinstanzlich abgewiesen, mit der Begründung, dass der Käufer eine Klausel unterschrieben hatte, wonach er das Fahrzeug als einwandfrei befunden hatte („come vista e piaciuta“).

Der Oberste Gerichtshof hat diese Entscheidung abgeändert, mit der Begründung, dass genannte Klausel lediglich auf den erkennbaren Zustand des Fahrzeuges bezogen ist. Außerdem sei die Klausel im Lichte der vertragsrechtlichen Grundsätze der Billigkeit und des guten Glaubens auszulegen.

Somit hat der Oberste Gerichtshof jenem Teil der Rechtsprechung widersprochen, welcher die genannte Klausel als Verpflichtung auslegt, die gekaufte Sache vorbehaltlos zu akzeptieren.

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