Gütergemeinschaft – Ausschluss von bestimmten Gütern möglich?

RA Dr. Stefanie Schuster

Die Ehepartner haben sowohl zum Zeitpunkt der Eheschließung als auch nachträglich die Möglichkeit, ihren Ehegüterstand frei zu wählen. Mangels entsprechender Wahl kommt automatisch der gesetzliche Güterstand der Gütergemeinschaft zur Anwendung. Dieser bedingt, dass die nach der Eheschließung erworbenen Güter – mit einzelnen Ausnahmen – in das Eigentum beiden Ehegatten fallen. 

Gemäß Art. 179 ZGB bilden die persönlichen Güter nicht Gegenstand der Gütergemeinschaft. Konkret sind das jene, die einer der Ehepartner vor Eheschließung erworben hat, die derselbe nach Eheschließung durch Schenkung oder Erbschaft erhält, für den engsten persönlichen Gebrauch oder für die Berufsausübung verwendet sowie jene, die derselbe als Schadenersatz erhält oder aus dem Erlös der Veräußerung der genannten Sachen oder durch deren Tausch erwirbt. 

Es stellt sich die Frage, ob die Eheleute die Möglichkeit haben, einzelne Güter einvernehmlich und zudem auch in anderen, als von Art. 179 ZGB vorgesehenen Fällen, von der Gütergemeinschaft auszuschließen. 

Das Kassationsgericht hat sich vor Kurzem mit einem derartigen Fall beschäftigt: ein Ehepaar war im Güterstand der Gütergemeinschaft verehelicht; nach Eheschließung kaufte der Ehegatte eine Immobilie an; im Kaufvertrag wurde festgehalten, dass die Bezahlung des Kaufpreises ausschließlich mit finanziellen Mitteln des Ehegatten erfolgt, weswegen die Liegenschaft ein persönliches Gut desselben darstellt und nicht in die Gütergemeinschaft fällt; die Ehegattin unterzeichnete den Kaufvertrag mit, unter Bestätigung besagter Erklärung; nach einigen Jahren beantragte die Ehegattin vor Gericht, dass die Liegenschaft auch auf ihren Namen eingetragen werden möge, da es sich um kein persönliches Gut des Ehegatten, wie von Art. 179 ZGB vorgesehen, handelt.

Die Höchstrichter kamen zum Ergebnis (Urteil Nr. 40423/2021), dass es den Eheleuten nicht gestattet ist, ein Gut (im beschriebenen Fall die Liegenschaft) einvernehmlich von der Gütergemeinschaft auszuschließen, insbesondere dann nicht, wenn die von Art. 179 ZGB vorgesehenen Voraussetzungen fehlen. 
Damit der Ausschluss wirksam ist, muss es sich, und dies gilt es im Streitfall auch zu beweisen, um ein persönliches Gut nach Art. 179 ZGB handeln (im geschilderten Fall hätte der Ehegatte folglich nicht nur erklären dürfen, dass der Ankauf der Liegenschaft mit eigenen finanziellen Mitteln erfolgt; derselbe hätte auch ausführen müssen, dass die für den Ankauf der Liegenschaft verwendeten Mittel aus dem Erlös der Veräußerung oder dem Tausch anderer persönlicher Sachen stammen). Zusätzlich, so das Kassationsgericht, muss die Erklärung im Kaufvertrag auch vom anderen (nicht kaufenden) Ehegatten bestätigt werden.

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