Gesetzeslücke bei Gewerbezonen

Die Südtiroler Raumordungspolitik verfolgt seit jeher das Ziel die gewachsenen Ortszentren zu schützen und deswegen die Ansiedlung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den Gewerbezonen einzuschränken.

Bis Dezember dieses Jahres verfügte Art. 44 des Raumordnungsgesetzes, dass in Gemeinden bis zu 30.000 Einwohnern insgesamt nur 25% der zulässigen Baumasse der Zone für Dienstleistungs- und/oder Detailhandestätigkeit bestimmt werden, wobei der Durchführungsplan einen niedrigeren Prozentsatz vorsehen konnte.

Diese Begrenzung der Einzelhandelstätigkeit wurde von den Verwaltungsgerichten teilweise außer Kraft gesetzt.
Im Dezember 2016 genehmigte der Südtiroler Landtag eine neue Regelung und verfügte, sich auf die inzwischen erlassene Durchführungsbestimmung (Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 381 vom 22.03.1974 in geltender Fassung) stützend, den totalen Ausschluss des Einzelhandels aus den Gewerbegebieten.

Zulässig sind nur noch Waren, die wegen ihres Volumens, ihrer Sperrigkeit, wegen ihres schwierigen Zu-und Abtransports  in Wohngebieten nicht im Einklang mit der Nachfrage angeboten werden können (Fahrzeuge, Baumaschinen, Produkte für die Landwirtschaft, Baumaterialien, Möbel und Getränke in Großhandelpackungen).

Es wird sich erweisen, ob diese restriktive Regelung der Überprüfung durch Gerichte standhalten wird.

Was die Dienstleistungsquote betrifft, so ist diese, vermutlich durch ein gesetzgeberisches Versehen, zur Gänze aus dem neuen Text des Art. 44 gestrichen worden, weswegen nach geltender Rechtslage in sämtlichen Gewerbezonen des Landes die Dienstleistungskubatur auch zu 100% zulässig ist.
Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der nächsten Gelegenheit diese Lücke wieder schließen und die Beschränkung der Dienstleistungsquote zum Schutz der Ortskerrne erneut einführen wird.

Festzuhalten bleibt, dass all jene, die bisher vergeblich versucht haben, in Gewerbezonen eine Liegenschaft mit produktiver Zweckbestimmung (Industrie, Handwerk usw.) in die Zweckbestimmung Dienstleistung (z.B. Bürotätigkeiten) umzuwandeln, jetzt für kurze Zeit die rechtliche Möglichkeit dazu haben.

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