Geschlossene Höfe – Bestimmung des Hofübernehmers / der Hofübernehmerin bei der gesetzlichen Erbfolge – Hausarbeit als Vorzugskriterium?

RA Dr. Dorothea Passler

Das Landesgesetz Nr. 17/2001 regelt die sog. ‚geschlossenen Höfe‘, welche als unteilbare Wohn – und Wirtschaftseinheiten den Unterhalt einer bäuerlichen Familie sichern sollen.
Stirbt der Eigentümer eines geschlossenen Hofes ohne ein Testament zu hinterlassen, wird der Hofübernehmer bzw. die Hofübernehmerin bei Uneinigkeit zwischen dessen Erben/Erbinnen nach den, in genanntem Gesetz vorgesehenen Vorzugskriterien bestimmt, im Streitfall durch das hierfür zuständige Landesgericht Bozen.
Bei Miterben/Miterbinnen gleichen Verwandtschaftsgrads (z.B. Kinder oder Geschwister des Erblassers) gelten u.a. nachfolgende, in Art. 14 des genannten Gesetzes festgeschriebenen Vorzugskriterien:
a) die auf dem Hof aufwachsenden / aufgewachsenen Miterben/Miterbinnen haben gegenüber anderen den Vorrang;
b) unter mehreren Miterben/Miterbinnen, welche die Voraussetzungen nach Punkt a) erfüllen, haben jene den Vorrang, welche die letzten zwei Jahre vor Eröffnung der Erbschaft (d.h. bei Ableben des Hofeigentümers) gewohnheitsmäßig an der Bewirtschaftung und Bearbeitung des Hofes teilgenommen haben;
c) sollten mehrere Miterben/Miterbinnen die Voraussetzungen unter den Punkten a) und b) erfüllen, haben diejenigen den Vorzug, die eine staatliche oder vom Land anerkannte Fachschule für Land- oder Hauswirtschaft abgeschlossen haben, oder eine andere angemessene Ausbildung, die vom Land anerkannt wird, vorweisen.
Obwohl demnach die weiblichen (Mit-)Erbinnen in der Nachfolge ihren männlichen (Mit-)Erben gleichgestellt sind, haben sie aber nach wie vor de facto kaum eine Chance, den Hof zugesprochen zu bekommen.
Dies, weil die Gerichte das Gesetz nach wie vor dahingehend interpretieren, dass allein die Mitarbeit im Stall, Feld und Wald als Bewirtschaftung und Bearbeitung des Hofes betrachtet werden kann und für die Erfüllung des Vorzugskriteriums nach obigem Punkt b) ausschlaggebend sei.

Die Mitarbeit an der Verrichtung des Haushaltes (Kochen, Waschen, Bügeln, Aufräumen, Putzen usw.) wird nicht als Mitarbeit an der Bewirtschaftung und Bearbeitung des Hofes betrachtet, obwohl durch die Hausarbeit die Arbeit in Feld, Stall und Wald erleichtert/ermöglich wird.

Diese, nicht zuletzt angesichts der technischen Errungenschaften bei der Bewirtschaftung des Hofes, sowie der vielfältigen, v.a. von den weiblichen Bewohnern des Hofes verrichteten, für eine erträgliche Bewirtschaftung nicht unerheblichen Nebentätigkeiten, wie z.B. (nebst der Kindererziehung und der Pflege von kranken und alten Angehörigen) dem Urlaub auf dem Bauernhof, der Verarbeitung und dem Direktverkauf der Hofprodukte usw.- nicht mehr ganz zeitgemäße Vorrangstellung von männlichen Erben ist erst kürzlich durch eine Entscheidung des Landesgerichts Bozen in einem zwischen Bruder und Schwester abgewickelten Verfahren, bestätigt worden.

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