Die vereinigten Sektionen des Obersten Verwaltungsge-richtes haben mit Urteil, veröffentlicht am 9. Dezember des Vorjahres mehr Klarheit in diese komplexe Materie gebracht.
Aufgrund der bisherigen, vorherrschenden, Orientierung der Gerichte wurde dem Anrainer einer Liegenschaft für welche ein Baurechtstitel erteilt schon aufgrund dieses Nahe Verhältnisses die Berechtigung und das Interesse zuerkannt, den wie immer gearteten Baurechtstitel gerichtlich zu beanstanden.
Eine andere, restriktivere Rechtsprechung, welcher sich auch das Verwaltungsgericht Bozen angeschlossen hatte, erachtete das bloße nahe Verhältnis zwischen den Liegenschaften für nicht ausreichend, um ein Rekurs-Interesse des Anrainers zu begründen: im Falle der Einhaltung von Gebäude – und Grenzabstände sowie der vorgeschriebenen Gebäude Höhe wurde dem Anrainer ein Rekursinteresse nur zugestanden sofern dieser konkrete Nachteile für die eigene Liegenschaft nachweisen konnte, wie der Verlust von Aussicht, Besonnung, aber auch die Erhöhung der urbanistischen Belastung, erhöhtes Verkehrsaufkommen usw.
Das oberste Verwaltungsgericht hat sich nunmehr voll dieser zweiten, restriktiveren Ausrichtung angeschlossen:
• die bloße Nachbarschaft berechtigt nicht zur Einbringung eines Gerichts Rekurses falls nicht präzise Beeinträchtigungen nachgewiesen werden welche mit der Verwirklichung des Bau Projektes durch den Anrainer verbunden sind;
• Das oberste Verwaltungsgericht geht aber noch weiter: selbst die Verletzung der Gebäude Abstände berechtigt Zur Einbringung des Rekurses und zur Annullierung des Baurechtstitels nur dann, wenn dadurch ein konkreter Nutzen für den Anrainer entsteht und nicht bloß ein Schaden zu Lasten des Inhabers der Genehmigung. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund dieser neuen und klaren Grundsätze im Baurecht größere Rechtssicherheit entsteht und in der Folge die gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Bau Werbern und Anrainern abnehmen werden.