Gastgewerbliche Bindung verfassungswidrig

RA Dr. Franz Complojer

Kürzlich hat der italienische Verfassungsgerichtshof ein Urteil gesprochen, welches auch für Südtirol von Bedeutung sein könnte.

Das Gericht war mit der Frage befasst worden, in wieweit die von einem Gesetz der Region Ligurien vorgesehene unbefristete gastgewerbliche Bindung im Einklang mit den von der Verfassung geschützten Grundsätzen steht, und zwar in jenem Teil, in welchem das Gesetz die Löschung der Bindung auch dann nicht zulässt, wenn erwiesen ist, dass die Fortführung der gastgewerblichen Tätigkeit nicht mehr wirtschaftlich ist.

Der Zweifel an der Verfassungskonformität dieser Bestimmung bestand vor allem hinsichtlich des Grundsatzes der freien Privatinitiative in der Wirtschaft, da die genannte Bestimmung das Beibehalten der gastgewerblichen Widmung auferlegte, auch wenn die Tätigkeit nicht mehr wirtschaftlich war.

Mit dem angesprochenen Urteil Nr. 143 vom 9.7.2025 hält das Verfassungsgericht fest, dass der Gesetzgeber die freie wirtschaftliche Privatinitiative im öffentlichen Interesse und zum Nutzen der Allgemeinheit einschränken kann, sofern dies nicht willkürlich und unangemessen erscheint. In der Folge erklärt das Gericht die Verfassungswidrigkeit der ligurischen Bestimmung in jenem Teil, in welchem dieselbe es Eigentümern von touristisch gebundenen Immobilien nicht erlaubt, einen begründeten Antrag auf Löschung vorzulegen, in welchem die neue Zweckbestimmung angegeben und die Unwirtschaftlichkeit der Fortführung der gastgewerblichen Tätigkeit belegt wird.

Das Landesgesetz Raum und Landschaft schreibt vor, dass zur Erlangung einer Genehmigung für die Erweiterung in Abweichung von den urbanistischen Planungsinstrumenten oder außerhalb des Siedlungsgebietes, eine einseitige Verpflichtungserklärung abgegeben werden muss, mit welcher die Gemeinde ermächtigt wird, im Grundbuch die Bindung anmerken zu lassen, dass die Betriebsgebäude ab dieser Anmerkung für 20 Jahre für gastgewerbliche Tätigkeit zweckgebunden sind, sowie die Betriebsgebäude zusammen mit den Zubehörflächen unbefristet und unabhängig vom Zeitpunkt der Anmerkung eine untrennbare Einheit bilden.

Eine vorzeitige Löschung der Bindung ist nicht vorgesehen. Es ist lediglich die Unbedenklichkeitserklärung für die Abtrennung und Veräußerung von Teilen der Liegenschaft vorgesehen.

Zwar ist die von der Landesbestimmung vorgesehen Bindung auf zwanzig Jahre begrenzt. Dieselbe Bestimmung sieht indes keinen Tatbestand vor, welcher es dem Eigentümer ermöglichen würden eine vorzeitige Löschung zu beantragen.

Im Lichte des angeführten Urteils des Verfassungsgerichts ist daher der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmung des Landes Südtirol nicht von der Hand zu weisen.

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