Freistellung von konventionierten Wohnungen

RA Dr. Dieter Schramm

Das Landesgesetz für Raum und Landschaft unterscheidet zwischen freiwilliger und Pflichtkonventionierung.

Die Freistellung von einer Wohnung von einer freiwilligen Konventionierung ist einfach: es genügt die Unbedenklichkeitserklärung des Bürgermeisters (es handelt sich dabei um eine Pflichtmaßnahme), sowie die Entrichtung der Baukostenabgabe.

Die Möglichkeit zur Löschung einer Pflichtkonventionierung besteht nur dann wenn eine entsprechende Gemeindeverordnung dies vorsieht, die bislang von den allerwenigsten Südtiroler Gemeinden beschlossen wurde. Voraussetzung für die Löschung im Grundbuch ist weiterhin, dass ein Betrag von höchsten 200 Prozent der Baukosten an die Gemeinde entrichtet wird, und dass die entsprechende Wohnung mindestens 10 Jahre rechtmäßig besetzt wurde.

Keine eindeutige Regulierung enthält das Gesetz für Raum und Landschaft für die sog. „Verlegung“ der Konventionierungsbindung von einer Wohnung auf eine andere.

Eindeutig zulässig ist die Verlegung der Bindung für den Fall, dass eine Person eine gebundene Wohnung besetzen möchte und sich im Gegenzug dazu bereit erklärt, eine andere in ihrem Eigentum stehende Immobilie zu binden und auf den Markt zu bringen, damit eine andere Person sie bewohnen kann, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Wir vertreten die Auffassung, dass die Verlegung auch dann zulässig sein muss wenn eine berechtigte Person die von dieser besetzte freie Wohnung bindet und im Gegenzug eine andere konventionierte Wohnung, die sich in seinem Eigentum befindet, freischreiben lässt.

Die Gesamtzahl der in einer Gemeinde verfügbaren gebunden Wohnungen würde durch diese „Verschiebung“ unverändert bleiben, weswegen das öffentliche Interesse gewahrt bliebe.

Laut Landesgesetz erlassen die Gemeinden eine Verordnung in der die Bedingungen für die Löschung der Bindung festgelegt werden.

Verschiedentlich wurde die Meinung vertreten, dann auch die „Verlegung“ der Bindungen das Vorhandensein dieser Gemeindeverordnung voraussetzt. Diese Meinung kann nicht geteilt werden, da diese Verordnung bei Löschung die Bezahlung eines Betrages von bis zu 200% der Baukosten voraussetzt, was bei Löschung durch „Verlegung“ der Bindung eindeutig nicht der Fall ist.

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