Freie Wohnungen werden Ausnahmefälle

Der Entwurf des neuen Landesgesetzes für Raum und Landschaft übernimmt im Wesentlichen die bereits bestehenden Grundzüge der bestehenden Wohnbaupolitik: 60% der neuen Zonen sind dem geförderten Wohnbau vorbehalten, 40% dem freien Wohnbau, wobei dieser wiederum zu 60% für konventionierte Wohnungen (jetzt Wohnungen für Ansässige genannt) und zu 40% dem freien Wohnbau zugeordnet wird.
Die Gemeinden können jedoch den Anteil für konventionierte Wohnungen bis auf 100% erhöhen, jene Gemeinden in denen weniger als 90% des gesamten Wohnungsbestandes für Provinzansässige verwendet werden müssen einen Prozentsatz von mehr als 60% festlegen. Bis zur Festlegung dieses Anteiles sind 100% der neuen Wohnungen den in der Gemeinde Ansässigen vorbehalten (verschärfte Form der Konventionierung).
Im Landesamt für Raumordnung war es nicht möglich die entsprechenden Daten für die einzelnen Gemeinden zu erhalten, das Landesamt für Statistik stellt für die Pustertaler Gemeinden folgende Prozentsätze der von Ansässigen besetzten Wohnungen zur Verfügung, (die mit entsprechendem Vorbehalt wiedergegeben werden):
Abtei 70%; Kiens 81%; Corvara 51%; Pfalzen 76%; Wengen 78%; Enneberg 58%; Percha 83%; Prettau 78%; Rasen Antholz 70%; St. Lorenzen 80%; St. Martin 65%; Terenten 76%; Olang 86%; Ahrntal 77%.
In allen anderen Pusterer Gemeinden liegt der Anteil der von Ansässigen besetzten Wohnungen laut ASTAT über 90%, beispielsweise in Bruneck 96%, in Sand in Taufers 91%, in Toblach 94%, in Innichen 96%, in Sexten ebenfalls 96%.
Diese Zahlen, ich betone die einzig verfügbaren, sind möglicherweise nicht voll aussagekräftig da auch die leeren Wohnungen inbegriffen sind,auch gilt die Zweitwohnung eines Südtirolers als Wohnung die nicht von Ansässigen verwendet werden, auch wenn es sich um Provinzansässige handelt.
Da der Gesetzgeber mit dem Unterschreiten der 90% Marke die aufgezeigten drastischen Folgen verbindet sollte hier schleunigst Klarheit geschaffen werden um völlige Rechtsunsicherheit zu vermeiden.
Nicht akzeptabel ist auch die vorgesehene Bestimmung dass ein Provinzansässiger der eine konventionierte Wohnung besetzen will (als Eigentümer oder Mieter), diese nur unter der Bedingung nutzen kann dass er eine geeignete freie Wohnung die er möglicherweise geerbt oder anderweitig gekauft hat, vorher mit der Konventionierung belastet, oder aber veräussert.
Akzeptabel wäre eine Regelung welche die Besetzung einer konventionierten Wohnung einzig und allein folgenden zwei Bedingungen unterwirft: Ansässigkeit oder Arbeitsplatz in der Provinz Bozen.
Alle anderen Einschränkungen verletzen unserer Auffassung nach das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht sowie das EU-Gemeinschaftsrecht. 

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