Fahrlässige Tötung und Körperverletzung im Straßenverkehr

Am 02. März 2016 stimmte der Senat der Einführung neuer Bestimmungen in das Strafgesetzbuch bezüglich „fahrlässige Tötung und Körperverletzung im Straßenverkehr“ zu. 
Der noch nicht veröffentlichte Gesetzestext sieht drastische Gefängnisstrafen zu Lasten jener Fahrzeuglenker vor, die unter Alkohol-oder Drogeneinfluss eine andere Person schwer verletzen oder gar töten, wobei folgende Fälle unterschieden werden: 
Wird dem Fahrzeuglenker ein Alkoholwert von mehr als 1,5 Promille nachgewiesen bzw. steht dieser unter Drogeneinfluss, kommen folgende Gefängnisstrafen zur Anwendung: fahrlässige Tötung: 8-12 Jahre, sehr schwere Körperverletzung: 4-7 Jahre, schwere Körperverletzung: 3-5 Jahre. 
Genannte Strafen kommen auch für jene Fahrer zur Anwendung, die berufsmäßig für den Transport von Personen oder Waren zuständig sind, wobei diesbezüglich bereits ein Alkoholwert zwischen 0,8-1,5 Promille ausreichend ist.  
Liegt der festgestellte Alkoholwert zwischen 0,8-1,5 Promille, kommen folgende Gefängnisstrafen zur Anwendung: fahrlässige Tötung: 5-10 Jahre, sehr schwere Körperverletzung: 2-4 Jahre, schwere Körperverletzung: 1,5-3 Jahre.
Die umgehende Verhaftung des Fahrers ist bei Alkoholwerten über 1,5 Promille oder bei Drogeneinfluss obligatorisch. 
Letztgenannte Strafen finden zudem Anwendung, wenn städtische Gebiete mit mehr als der doppelten zugelassenen Geschwindigkeit, jedenfalls mit mehr als 70 km/h, befahren werden, wenn die zugelassene Geschwindigkeit in außerstädtischen Gebieten um 50km/h überschritten wird, wenn eine Kreuzung bei roter Ampel überquert wird, sowie wenn die Fahrbahn in entgegengesetzter Richtung befahren wird und dies einen Unfall mit Todesfolge bzw. schwerer Verletzung zur Folge hat. 
Ist der Fahrer nicht im Besitz eines Führerscheins, wurde ihm dieser zeitweilig entzogen oder gar widerrufen, oder wurde das Fahrzeug nicht pflichtversichert, werden obige Gefängnisstrafen noch erhöht. 
Stellt das Ereignis (Tod bzw. Körperverletzung) keine aus-schließliche Folge des Verhaltens des Fahrzeuglenkers dar (z.B. Mitschuld einer anderen Person), so kann die Gefängnisstrafe bis zur Hälfte reduziert werden. 
Ergreift der Fahrer die Flucht, so kann die Gefängnisstrafe von einem bis zu zwei Drittel erhöht werden, wobei diese mindestens 5 Jahre beträgt.  
Außerordentliche Vorsicht im Straßenverkehr ist daher geboten.

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