Die Möglichkeit, im Landwirtschaftsgebiet bestehende Wohngebäude zu erweitern war bereits im alten Landesraumordnungsgesetz vorgesehen. Wohngebäude, die bereits 1973 bestanden, konnten demnach bis auf 850 m³ erweitert werden; Wohngebäude, die zum Stichdatum 1.1.2000 ein Volumen von über 700 m³ aufwiesen, konnten in jedem Fall um 150 m³ erweitert werden.
Die genannte Möglichkeit wurde in das neue Landesgesetz Raum und Landschaft übernommen und etwas vereinfacht.
Nach heute geltender Regelung dürfen, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Landschaftsplan, Wohngebäude, die seit 24. Oktober 1973 mit einer Baumasse von mindestens 300 m³ im Landwirtschaftsgebiet bestehen und nicht zu einem geschlossenen Hof gehören, auf maximal 1.000 m³ erweitert werden.
Die Erweiterung muss für Wohnungen für Ansässige laut Artikel 39 verwendet werden. Das bedeutet, dass die neu gewonnenen Wohnungen von Personen besetzt werden müssen, die selbst bzw. deren Familienmitglieder nicht Eigentümer einer dem Bedarf der Familie angemessenen Wohnung sind und die bei der Besetzung ihren Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols seit mindestens 5 Jahren haben oder ihren Arbeitsplatz in einer Gemeinde Südtirols haben.
Die Erweiterung kann auch im Rahmen des Abbruchs und Wiederaufbaus am selben Standort und mit derselben Zweckbestimmung, ohne Erhöhung der Gebäudezahl, erfolgen. Der Wortlaut der Bestimmung scheint, eine auch nur geringfügige Verlegung auszuschließen.
Bei der allfälligen Ausweisung eines Wohngebietes mit Mischnutzung auf der vom Gebäude besetzten Fläche, wird für die Berechnung des Planungsmehrwertes der ursprüngliche Bestand vor Anwendung der Erweiterungsmöglichkeit herangezogen. Diese Bestimmung muss so verstanden werden, dass im Falle der Umwidmung des Standortes des Gebäudes von Landwirtschaftsgebeit in Mischgebeit, für die mögliche Erweiterung ein „Planungsmehrwert“ zu entrichten ist.
Die gegenständliche Erweiterungsmöglichkeit ist ausdrücklich für vom geschlossenen Hof abgetrennte Gebäude nicht anwendbar.
Die Präzisierung „vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Landschaftsplan“ ist wohl so zu verstehen, dass in diesem Planungsinstrument die Erweiterungsmöglichkeit für einzelne Gebäude oder Gebäudegruppen ausgeschlossen werden kann. Es versteht sich, dass eine derartige einschränkende Maßnahme einer besonderen Begründungspflicht unterliegen würde.