Erbschaftsteilung bei geschlossenen Höfen

Das Südtiroler Höfegesetz (Landesgesetz Nr. 17/2001), welches bekanntlich der Aufrechterhaltung der geschlossenen Höfe dient, enthält unter Abschnitt 4 einige besondere Bestimmungen zur Erbschaftsteilung.

Grundsätzlich gilt, dass der geschlossene Hof samt Zubehör unteilbar ist und nur einem Erben oder Vermächtnisnehmer zugewiesen werden kann. Der Hofübernehmer wird, je nachdem, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat oder nicht, wie folgt bestimmt. Liegt kein Testament vor, finden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die gesetzliche Erbfolge Anwendung.

Mangels Einigung unter den berufenen Erben entscheidet das Gericht nach folgenden Kriterien:

a) die auf dem Hof aufwachsenden oder aufgewachsenen Miterben haben gegenüber den anderen den Vorrang;

b) unter mehreren auf dem Hof aufwachsenden oder aufgewachsenen Erben haben diejenigen den Vorrag, die die letzten zwei Jahre vor Eröffnung der Erbschaft an der Bewirtschaftung des Hofes teilgenommen haben;

c) waren mehrere Erben an der Bewirtschaftung beteiligt, gilt jenen der Vorrang, die eine Fachschule für Land- oder Hauswirtschaft (o.ä.) abgeschlossen haben;

d) die auf dem Hof aufwachsenden oder aufgewachsenen Nachkommen haben gegenüber dem überlebendem Ehegatten Vorrang; der Ehegatte geht jedoch allen übrigen Verwandten vor, wenn seit der letzten Hofübernahme 5 Jahre vergangen sind oder er seit mindestens 5 Jahren am Hof mitgearbeitet hat (Hausarbeit zählt als Mitarbeit);

e) unter mehreren nach den Buchstaben a) bis d) gleichberechtigten Erben, haben die dem Grad näheren Verwandten Vorrang;

f) hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch einen Ehegatten und hat er den Hof von einem Elternteil geerbt, finden die Bestimmungen gemäß Buchstaben a), b) und c) Anwendung;

g) erfüllt keiner der Erben obige Voraussetzungen, hat jener mit den besten Voraussetzungen zur Bewirtschaftung des Hofes den Vorrang;

Liegt hingegen ein Testament vor, bedeutet dies, dass der Eigentümer den Hofübernehmer noch zu Lebzeiten bestimmt hat.

In beiden Fällen ist der Übernehmer zur Bezahlung eines Hofübernahmepreises verpflichtet. Hat der Erblasser diesbezüglich keine Verfügung getroffen oder haben die Beteiligten untereinander keine Einigung gefunden, wird der Übernahmepreis durch das Gericht anhand des durchschnittlichen Jahresreinertrages des Hofes festgelegt. Lediglich für den Fall, dass bei der Bestimmung der Hofübernahme nicht pflichtteilsberechtigte Erben gegenüber den pflichtteilsberechtigten (und somit Ehegatte, Kinder und Vorfahren) bevorzugt werden, ist der Wert anhand der jährlich festgelegten Durchschnittswerte für landwirtschaftliche Grundstücke gemäß Landesgesetz Nr. 10/1991 (über Enteignungen) zu bestimmen.

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