In Südtirol gibt es mehr als 13.000 geschlossene Höfe. Wenn die Hofübernehmer eines geschlossenen Hofes nicht im Voraus vom Erblasser mittels Testaments bestimmt werden, können jahrelange Erbstreitigkeiten zwischen gesetzlichen Erben entstehen.
Die Erbschaftsfolge bei geschlossenen Höfen wird durch Artikel 11 und ff. LG Nr. 17 vom 28.11.2001 geregelt. Falls ein geschlossener Hof in eine Erbschaft fällt, so ist er samt Zubehör unteilbar. Gegenstände, die als Zubehör des Hofes anzusehen sind, sind jedenfalls das lebende und tote Betriebsinventar wie beispielsweise Vieh, soweit es zur ordentlichen Bewirtschaftung des Hofes notwendig ist, sowie die mit der Bewirtschaftung des Hofes verbundenen Rechte und Produktionsfaktoren, darunter auch die Gemeinnutzungsrechte. Im Zweifelsfall entscheidet die örtliche Höfekommission darüber, welche Sachen, Rechte und Ertragsquellen als Zubehör des Hofes zu betrachten sind.
Wie üblich ist es für den Erblasser empfehlenswert, ein Testament zu hinterlassen. Dieses kann jahrelange Streitigkeiten zwischen Erben vermeiden.
Bei einer testamentarischen Erbschaftsfolge kann der Erblasser mit Testament den Hofübernahmepreis und den Hofübernehmer bestimmen, der jedoch nicht zwingend ein gesetzlicher Erbe sein muss. So kann er auch jemand von der Hofübernahme ausschließen. Wenn die Erben mit dem von ihm bestimmten Hofübernahmepreis nicht einverstanden sind, so wird dieser gemäß gesetzlichen Vorschriften vom Gericht bestimmt. Im Falle von einer Schenkung des Hofes müssen die gesetzlichen Pflichtanteile ausbezahlt werden.
Falls kein Testament vorliegt, sprich der Erblasser bezüglich des Hofübernehmers oder des Hofübernahmepreises keine testamentarische Verfügung getroffen hat oder wenn sich die Beteiligten gesetzlichen Erben nicht geeinigt haben, erfolgt die Bestimmung des Hofübernehmers gleichzeitig mit der Festsetzung des Hofübernahmepreises durch das Gericht. Für die Festsetzung des Hofübernahmepreises werden vom Gesetz bestimmte Kriterien und Parameter vorgeschrieben. Auch ist der Richter angehalten, für die Bestimmung des Hofübernehmers die im Art. 14 genannten Grundsätze zu beachten. Bevorzugt werden diejenigen, die auf dem geschlossenen Hof aufgewachsen sind, sich an der Bewirtschaftung und Pflege desselben beteiligt haben und über die gesetzlich vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen verfügen.
Ein geschlossener Hof kann auch aufgelöst oder abgetrennt werden. Solche Anträge müssen jedoch an die Höfekommission gestellt werden.