Im Zusammenhang mit den von Gesetz Nr. 76/2016 vorgesehenen Bestimmungen über die eingetragenen Partnerschaften und die nicht ehelichen Lebensgemeinschaften wird immer wieder die Frage nach möglichen Erbansprüchen von nicht verheirateten Lebenspartnern aufgeworfen.
Mit besagtem Gesetz, in Kraft seit Juni letzten Jahres, sind neben der Ehe bekanntlich auch die eingetragenen Partnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts (unioni civili), sowie die nichtehelichen Lebensgemeinschaften zwischen Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts (convivenze di fatto) anerkannt worden.
Beide Rechtsinstitute sehen zwar durchaus einige ähnliche gegenseitige Rechte und Pflichten vor, allerdings sind die Folgen in erbrechtlicher Hinsicht völlig unterschiedlich geregelt.
Während nämlich mit der Gründung einer Lebenspartnerschaft zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts (welche –ähnlich einer standesamtlichen Eheschließung- mittels entsprechender formeller Erklärung vor dem Standesbeamten, in Anwesenheit von zwei Zeugen erfolgt) die Partner bezüglich der erbrechtlichen Belange laut besagtem Gesetz den Ehegatten im Sinne des italienischen Zivilgesetzbuches im großen ganzen gleichgestellt sind (d.h. der eingetragene Lebenspartner genießt die gleichen Erbrechte des Ehegatten), gilt dies bei den nichtehelichen Lebensgemeinschaften (siehe oben) nicht.
Eine der wenigen Ausnahmen bildet das im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Recht des überlebenden Lebenspartners auf Verbleib in der gemeinsamen Wohnung für den Zeitraum von zwei Jahren bzw. jenes größeren Zeitraums, welcher der Lebensgemeinschaft entspricht, keinesfalls aber länger als fünf Jahre.
Ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist außerdem, dass im Falle des Ablebens auf Verschulden eines Dritten (z.B. in Folge eines Verkehrsunfalls) der Lebenspartner Anspruch auf einen Schadenersatz in jener Höhe hat, welcher auch einem hinterbliebenen Ehegatten zustünde.
Um den Lebenspartner (einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft) für den Fall des eigenen Ablebens anderweitig, umfänglicher zu berücksichtigen, ist demnach nach wie vor eine testamentarische Verfügung erforderlich.
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass die angeführten Bestimmungen in keiner Weise die Rechte der gemeinsamen Kinder (nicht verheirateter Lebenspartner) einschränken, welche jedenfalls und vollumfänglich, auch in erbrechtlicher Hinsicht, jenen der ehelichen Nachkommen entsprechen.