Durch die Inanspruchnahme des Energiebonus ist es möglich, zusätzliche Wohnkubatur zu verwirklichen. Mit dieser kann man eine bestehende Wohneinheit erweitern oder eine eigenständige Wohneinheit errichten.
Das Dekret des Landeshauptmanns Nr. 16 vom 20.04.2020 enthält die Bestimmungen zum Energiebonus. Mit nachfolgendem Dekret des Landeshauptmanns Nr. 4 vom 07.02.2022 wurden die Artikel 15/bis, 15/ter und 15/quater neu eingefügt, die den Energiebonus für neue und bestehende Gebäude regeln.
Dabei wurde auch bestimmt, dass die unter Inanspruchnahme des Energiebonus verwirklichte Baumasse der Pflicht zur Bindung laut Art. 39 LG 9/2018 (Wohnungen für Ansässige) unterliegt.
Diese Verpflichtung zur Konventionierung besteht lediglich dann nicht, wenn die zusätzliche Kubatur für die Erweiterung einer bestehenden und freien Wohneinheit verwendet wird. Wird aber die Wohnung nachträglich geteilt, so unterliegt die neu entstandene Wohnung der besagten Bindung.
Die Energieboni (für neue und bestehende Gebäude) können ausschließlich im Mischgebiet beansprucht werden (im Landwirtschaftsgebiet ist der Energiebonus z.B. nicht mehr zulässig) und sind untereinander nicht kumulierbar. Neu, im Vergleich zur alten Regelung (Beschluss Nr. 964/2014) ist auch, dass in Gebieten mit Durchführungs- oder Wiedergewinnungsplan die Inanspruchnahme des Energiebonus im entsprechenden Plan vorgesehen sein muss.
Bei neu zu errichtenden oder vollständig abzubrechenden und wiederaufzubauenden Gebäuden mit einer Gesamtbaumasse, die zu mehr als 50% zu Wohnzwecken bestimmt wird, kann die zulässige oberirdische Baumasse um 10 % erhöht werden, wenn das gesamte Gebäude den KlimaHaus – Nature Standard erreicht und darüber hinaus noch bestimmte Bedingungen erfüllt werden.
Als Berechnungsgrundlage für den Energiebonus gilt in diesem Fall die laut den geltenden urbanistischen Bestimmungen und Planungsinstrumenten zulässige Baumasse.
Als bestehendes Gebäude im Sinne der Energiebonusregelung gilt ein seit dem Stichtag vom 12.01.2005 rechtmäßig bestehendes Gebäude oder ein Gebäude wofür vor diesem Zeitpunkt eine Baugenehmigung erteilt wurde. Zudem muss zu diesem Zeitpunkt das Gebäude eine zu mehr als 50% zu Wohnzwecken bestimmte oberirdische Baumasse aufweisen, wobei dieselbe min. 300 m³ betragen muss.
Als Berechnungsgrundlage für den Bestand gilt die zum angeführten Stichtag laut seinerzeit geltenden urbanistischen Bestimmungen und Planungsinstrumenten nachgewiesene oder genehmigte Baumasse. Es muss präzisiert werden, dass die für die Berechnung des Energiebonus herangezogene bestehende Baumasse die laut geltenden Planungsinstrumenten zulässige Baumasse nicht überschreiten darf.
Bei bestehenden Gebäuden beträgt der Energiebonus 20 % der bestehenden Baumasse mit der Zweckbestimmung „Wohnen”, in jedem Fall aber 200 m³. Auch in diesem Fall sind bestimmte Bedingungen zu erfüllen.

RA Dr. Daniel Ellecosta
Bettenregelung für Urlaub auf dem Bauernhof
Wir haben bereits mehrmals über den sog. „Bettenstop“ und die Ausnahmeregelungen berichtet. Nun hat Ende des Jahres die Landesregierung die Kriterien für die Ausnahmeregelung für die Erhöhung der Gästebetten für den Urlaub auf dem Bauernhof genehmigt.