Einheitlicher Schutz für Reisende

Mit Gesetzesvertretendem Dekret Nr. 62/2018, in Kraft seit dem 01.07.2018, hat Italien, in Umsetzung der europäischen Pauschalreiserichtlinie, konkrete Bestimmungen zum Schutz all jener Reisenden erlassen, die eine Pauschalreise („pacchetto turistico“) oder mehrere verbundene Reiseleistungen („servizi turistici collegati“) erwerben.
Von einer Pauschalreise spricht man, wenn der Reisende zwei oder mehrere Leistungen (Transport, Unterkunft und/oder Leihwagen) von einem Anbieter oder einer Verkaufsstelle, auch Online, erwirbt und dafür einen Gesamtpreis bezahlt.  Die wichtigsten Neuerungen sind: 
– vor Abschluss des Vertrages ist der Reiseveranstalter/ die Vermittlungsagentur verpflichtet, dem Reisenden ein Standart-Formblatt mit den Reisedetails zu übergeben.
– im definitiven Vertrag leistet der Veranstalter für die vertragskonforme Ausführung aller Leistungen Gewähr und führt unter anderem den Schutzbeauftragten für den Insolvenzfall an.
– der Reisende hat die Möglichkeit, die Pauschalreise bis zu 7 Tage vor Antritt der Reise an eine andere Person abzutreten. Für die Bezahlung des Reisepreises und die etwaig anfallenden zusätzlichen Spesen haften beide Parteien solidarisch.
– der Veranstalter kann den Reisepreis erhöhen, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist und die Erhöhung auf die Änderung der Treibstoffkosten, Flughafen -oder Hafengebühren oder des Wechselkurses zurückzuführen ist. Die Preiserhöhung mit entsprechender Begründung und Berechnung muss dem Reisenden 20 Tage vor Beginn der Reise schriftlich mitgeteilt werden.
– sollte der Veranstalter den Inhalt der Pauschalreise wesentlich verändern oder den vereinbarten Preis um mehr als 8% erhöhen, kann der Reisende ohne zusätzliche Spesen vom Vertrag zurücktreten.
– tritt hingegen der Veranstalter vom Vertrag zurück, muss dem Reisenden der Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zurückerstattet werden.
– der Veranstalter ist für die vertragskonforme Ausführung aller Leistungen verantwortlich. Etwaige Nichterfüllungen kann der Reisende dem Verstalter oder der Agentur anzeigen. Im Falle einer schwerwiegenden Abweichung kann der Reisende den Vertrag auflösen, die Rückerstattung bzw. Herabsetzung des Reisepreises und gegebenenfalls Schadenersatz verlangen.
– der Reiseveranstalter/ die Agentur müssen eine Versicherung vorweisen, welche den Reisenden vor  Nichterfüllungen, Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs schützt bzw. schadlos hält.
– die Nichtbefolgung der vorstehenden Bestimmungen wird mit Sanktionen von Euro 1.000,00 bis zu Euro 20.000,00 geahndet.
Eine verbundene Reiseleistung liegt hingegen vor, wenn der Reisende die Leistungen einzeln auswählt und bezahlt oder innerhalb von 24 Stunden ab Abschluss des Vertrages eine Zusatzleistung (auch bei einem anderen Anbieter) erwirbt.
Auf diese Verträge finden lediglich die oben aufgezeigten Bestimmungen im Bereich Informationspflicht, Versicherung und Sanktionen Anwendung.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema?
Kontaktieren Sie uns gerne

Beitrag Teilen auf

Weitere News aus diesem Fachgebiet

RA Dr. Stefanie Schuster

Erbschaftsabwicklung – wie gehe ich vor?

Die Abwicklung einer Erbschaft erfordert in der Regel eine Reihe von nicht zu unterschätzenden organisatorischen und bürokratischen Maßnahmen. Welche Entscheidungen konkret anstehen und welche Schritte unternommen werden müssen, wird im Nachstehenden erläutert.

RA Dr. Dorothea Passler

Beschleunigung bei Trennungs- und Scheidungsverfahren

Laut GvD Nr. 149/2022, mittels welchem die Zivilprozessordnung einschneidende Veränderungen erfahren hat, ist auch das Verfahren für Ehetrennung und -scheidung geändert worden; die entsprechenden Bestimmungen finden ab 01.03.2023 Anwendung.

Das neue Skipistengesetz – Skifahrer, Skiliftbetreiber aufgepasst!

Mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 40 vom 28.02.2021 wurden die vormaligen Sicherheitsvorschriften in Skigebieten (Gesetz Nr. 363 vom 24.12.2003) ersetzt. Das Sicherheitskonzept wurde verschärft und einige bemerkenswerte Neuerungen eingeführt.