Obwohl die gesetzlichen Bestimmungen, wonach für die Trennung und die Auflösung bzw. das Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe (Scheidung) nicht mehr zwingend das Gericht angerufen werden muss, schon seit gut zwei Jahren in Kraft sind, wird von dieser Möglichkeit noch immer wenig Gebrauch gemacht. Deshalb zur Erinnerung: es ist nunmehr möglich, Trennung und Scheidung der Ehe vor dem jeweils zuständigen Standesbeamten oder aber über das sog. Verhandlungsverfahren mit Rechtsbeistand zu erwirken.
Voraussetzungen für die Abwicklung vor dem Standesbeamten (ohne oder mit Rechtsbeistand) sind:
a) dass die Ehepartner keine minderjährigen Kinder haben;
b) dass die Ehepartner keine handlungsunfähigen (d.h. unter Vormundschaft, Pflegschaft oder Sachwalterschaft stehenden) volljährigen Kinder oder aber solche mit schweren Behinderungen haben;
c) dass sie keine wirtschaftlich noch nicht selbständigen Kinder, auch wenn volljährig, haben.
Diese Umstände sind seitens der Ehepartner vor dem Standesbeamten unter eigener Verantwortung zu erklären, wobei sie auf die strafrechtlichen Folgen für allfällige Falscherklärungen aufmerksam gemacht werden müssen.
Der Antrag ist, vor dem Standesbeamten jener Gemeinde einzubringen, in welcher einer der Ehegatten den Wohnsitz hat oder die Ehe geschlossen worden ist; die Angabe und die Unterfertigung der vereinbarten Trennungs- und Scheidungsbedingungen erfolgen dann vor dem Standesbeamten (Termin mit demselben zu vereinbaren); diese Erklärung verliert die Wirksamkeit, wenn sie nach einer Frist von mindestens 30 Tagen nicht erneut formell vor dem Standesbeamten bestätigt wird.
Keine Einschränkungen in obigem Sinne gibt es hingegen für die Abwicklung mit Rechtsbeistand. Hierbei müssen aber beide Ehepartner von jeweils mindestens einem Rechtsanwalt vertreten sein. Die abgeschlossene Vereinbarung muss an den zuständigen Staatsanwalt zur Einsicht übermittelt werden; wenn derselbe keine Unregelmäßigkeiten feststellt, informiert er entsprechend die Anwälte; wenn die Ehepartner minderjährige oder aber handlungsunfähige (s.o.) oder wirtschaftlich noch unselbständige volljährige Kinder haben, so muss die Vereinbarung innerhalb 10 Tagen an den zuständigen Staatsanwalt zwecks Überprüfung der Abmachungen und Einholung seiner Ermächtigung übermittelt werden. Stellt er fest, dass die Interessen der Kinder nicht gewahrt sind, muss er die Vereinbarung innerhalb 5 Tagen an den Präsidenten des zuständigen Landesgerichts übermitteln, welcher die Parteien in den darauffolgenden 30 Tagen vorladen und die notwendigen Maßnahmen treffen muss.
Beglaubigte Kopie der Vereinbarung mit den entsprechenden, wie oben eingeholten Bestätigungen / Ermächtigungen muss jedenfalls innerhalb 10 Tagen an das Standesamt jener Gemeinde, in welcher die Ehe geschlossen oder eingetragen worden ist, übermittelt werden.