Was kann ich tun, wenn mein Grundstück über keinen (oder keinen ausreichenden) Zugang zu einem öffentlichen Weg verfügt? Darf ich über das Nachbargrundstück fahren? Kann ich mir den Zugang eigenmächtig verschaffen oder benötige ich die Zustimmung des Nachbarn? Wie gehe ich vor, wenn dieser mir den Zugang verwehrt?
Diese und ähnliche Fragen erreichen uns häufig, weswegen im Nachstehenden auf die wichtigsten Aspekte der sog. Grunddienstbarkeiten, zu welchen auch die Durchgangs- und Durchfahrtsrechte zählen, eingegangen wird.
Laut Zivilgesetzbuch besteht eine Dienstbarkeit in einer Last, die einem Grundstück (dem sogenannten dienenden Grundstück) auferlegt ist, um einem anderen Grundstück (dem sogenannten herrschenden Grundstück) einen Nutzen zu bereiten. Der Nutzen ist nicht nur dann gegeben, wenn das herrschende Grundstück zufahrtlos ist, sondern auch, wenn die Zufahrt dorthin bequemer und praktikabler gestaltet werden soll.
Was die Begründung einer Dienstbarkeit anbelangt, sind folgende Möglichkeiten denkbar:
– zwangsweise, durch Gesetz, sofern das (herrschende) Grundstück über keinen Zugang zu einem öffentlichen Weg verfügt oder wenn zwar ein Weg besteht, dieser aber für den Bedarf des Grundstücks ungeeignet oder unzureichend ist und nicht erweitert werden kann; in den genannten Fällen wird die Durchfahrt – wenn erforderlich mittels Urteil – auf jenem Teil (des dienenden Grundstücks) bestellt, über welchen der Zugang zum öffentlichen Weg am kürzesten und mit dem geringsten Schaden verbunden ist; der Eigentümer des dienenden Grundstücks hat jedenfalls Anrecht auf eine Entschädigung;
– einvernehmlich, durch Vertrag, indem die jeweiligen Eigentümer des herrschenden und dienenden Grundstücks eine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der zu bestellenden Dienstbarkeit treffen; der Vertrag bedarf der schriftlichen Form und muss im Grundbuch angemerkt werden; nur so kann das Bestehen der Dienstbarkeit Dritten gegenüber geltend gemacht werden;
– durch Testament, indem der Erblasser eine Dienstbarkeit zu Lasten seines eigenen und zu Gunsten eines fremden Grundstücks bestellt;
– durch Ersitzung, sofern die fremde Zufahrtstraße (es muss ein sichtbarer Weg bestehen) mehr als 20 Jahre lang genutzt, der Besitz nicht gewaltsam oder heimlich ausgeübt und der Wille zum Ersitzen der Dienstbarkeit klar zum Ausdruck gebracht wurde.
Dienstbarkeiten verjähren, wenn von ihnen zwanzig Jahre lang kein Gebrauch mehr gemacht worden ist. Die Frist beginnt von dem Tag an zu laufen, an dem ihre Ausübung aufgehört hat. Eine allfällige geringfügigere Nutzung, als ursprünglich vereinbart oder vorgesehen, lässt die Dienstbarkeit nicht erlöschen.