Dienstleistungstätigkeit in Gewerbegebieten neu geregelt

In der Ausgabe Nr. 4/2017 haben wir darüber berichtet, dass der Landtag im Dezember 2016 die bis dahin geltenden Dienstleistungsquoten in Gewerbegebieten zur Gänze gestrichen hatte. Als Folge davon war die Dienstleistungstätigkeit in Gewerbegebieten ohne Einschränkung zulässig.

Da es sich offenkundig um ein gesetzgeberisches Versehen handelte, wurden mit Landesgesetz Nr. 2 vom 7.4.2017, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 15 vom 11.04.2017 und in Kraft seit 12.04.2017, die Gesetzeslücke geschlossen und die Möglichkeit der Ausübung der Dienstleistungstätigkeit in Gewerbegebieten wiederum eingegrenzt.

Gemäß der neuen Regelung können (in Anlehnung an die bis Dezember 2016 geltenden Limits) in den Gewerbegebieten insgesamt 25 Prozent, in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern höchstens 40 Prozent, der zulässigen Baumasse der Zone für Dienstleistungstätigkeiten bestimmt werden. Der Durchführungsplan kann einen niedrigeren Prozentsatz oder eine Konzentration der für das Gewerbegebiet verfügbaren Quote auf einzelne Baulose vorsehen.

Es stellt sich die Frage, ob die im Dezember 2016 abgeschafften Festsetzungen der Durchführungspläne zum Thema Dienstleistung, welche geringere Prozentsätze oder Konzentrationen auf einzelne Baulose festlegen konnten, in Folge der jüngsten Gesetzesänderung wieder aufleben.

Nachdem die mit LG Nr. 2/2017 eingeführte Regelung jedoch nicht die Wiedereinführung der ehemals abgeschafften Kontingente/Quoten vorsieht, ist indes davon auszugehen, dass es bei der Abschaffung der genannten Quoten/Kontingente bleibt, und allfälige niedrigere Quoten als jene von 25% bzw. 40% bzw. Konzentrationen auf einzelne Baulose wiederum von den Gemeinden bzw. vom Land in Form einer Durchführungsplanänderung beschlossen werden müssen.

Solange gelten die gesetzlichen Quoten von 25 bzw. 40% und der Rahmen für die Zulässigkeit der Dienstleistungstätigkeit wird einzig vom Gesetz geregelt.

Solange keine entsprechende Regelung in die Durchführungspläne eingefügt wird, können somit grundsätzlich bei jedem Baulos 25% bzw. 40% der zulässigen Baumasse für Dienstleistungszwecke verwendet werden.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema?
Kontaktieren Sie uns gerne

Beitrag Teilen auf

Weitere News aus diesem Fachgebiet

RA Dr. Daniel Ellecosta

Bettenregelung für Urlaub auf dem Bauernhof

Wir haben bereits mehrmals über den sog. „Bettenstop“ und die Ausnahmeregelungen berichtet. Nun hat Ende des Jahres die Landesregierung die Kriterien für die Ausnahmeregelung für die Erhöhung der Gästebetten für den Urlaub auf dem Bauernhof genehmigt.

RA Dr. Dieter Schramm

Bettenstopp – die Ausnahmen

Wir haben uns schon in vorangegangenen Artikeln mit der Obergrenze an Gästebetten auseinandergesetzt, hier soll überblicksartig thematisiert werden, welche Ausnahmen von genannter Grenze vorgesehen wurden, d.h. wo es weiterhin möglich ist, Betten zu schaffen / deren Anzahl zu erhöhen.

RA Dr. Nausicaa Mall

Reform des Steuerprozesses

Mit dem Gesetz Nr. 130/2022 wurde in Italien der Steuerprozess reformiert. Ziel der Reform ist es, die Steuer-Gerichtsbarkeit unabhängiger und schlanker zu machen, die Gleichstellung des Rekursstellers mit der Steuerbehörde