Die zivile Haftung für durch Forststraßen verursachte Schäden

Die Haftung für Schäden, welche durch Straßen verursacht werden, stellt eine Art der allgemeinen Haftung für Schäden durch Sachen dar, die zur Verwahrung übernommen wurden.

Diese Haftung ist in Art. 2051 ZGB vorgesehen: „Jeder Haftet für den Schaden, der durch Sachen entstanden ist, die er zur Verwahrung bei sich hat, außer er weist einen Zufall nach.“
Das bedeutet, dass die Haftung nicht mit dem Eigentum an der Sache, sondern mit deren „Verwahrung“ verbunden ist. Verwahrer wird oft der Eigentümer der Sache sein, es könnte aber auch jemand anders sein.

Zur genannten Norm hat sich umfangreiche Judikatur gebildet, welche hier bezüglich Forststraßen untersucht werden soll, welche oft für mehrere Zwecke verwendet werden.
Die Rechtsprechung hat geklärt, dass Art. 2051 ZGB auf alle Sachen Anwendung findet, welche potentiell geeignet sind, Schäden zu verursachen, und dass zu diesen auch die Straßen zu zählen sind.

Als „Verwahrer“ gilt derjenige, der eine tatsächliche Befugnis zur Überwachung und Führung der Sache inne hat. Dies kann der Eigentümer selbst sein aber auch eine Interessentschaft oder ein Subjekt, welches den Forstweg zu anderen Zwecken nutzt, z.B. als Rodelbahn, Skipiste oder Fahrradweg.
Falls mehrere Subjekte eine solche Befugnis gleichzeitg inne haben ist im Falle eines Schadens darauf zu achten, mit welchem Überwachungsbereich der Schaden verbunden ist.

Bei einem Unfall obliegt es nicht dem Geschädigten zu beweisen, dass der Schaden aufgrund der Straßenverhältnisse verursacht wurde, sondern es liegt am Verwahrer den Beweis zu erbringen, dass der Schaden aus anderen Gründen verursacht wurde, z.B. Eigenverschulden oder Verschulden Dritter.

Interessante Hinweise finden sich im Urteil des Obersten gerichtshofs Nr. 11592/2010:
die Haftung für Sachen in Verwahrung setzt zwei Bedingungen voraus:
– die Sache muss Veränderungen aufweisen, d.h. sie muss eine Tücke oder Falle bergen („insidia o trabocchetto“);
– die Veänderung muss versteckt und für den Geschädigten unvorhersehbar sein.

Daher ist anzunehmen, dass sich der Verwahrer von der Haftung befreien kann wenn er nachweist, dass die Straße gut instandgehalten ist, oder – obwohl die Straße Mängel aufweist – diese vom Verunglückten unter Anwendung der normalen Sorgfalt hätten bemerkt werden können.
Die zivile Haftung kann versichert werden, und dies kann eine Lösung darstellen um das Risiko zu senken.

Wie man sieht, kann man in diesem Sachbereich lediglich einige abstrakte Hinweise erteilen.
Jeder konkrete Fall muss daher eigens geprüft werden um die Zuordnung oder Aufteilung der Haftung zu beurteilen.

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