Mit Landesgesetz Nr. 10/2013 wurde u.a. Art. 45 (Planung der Gewerbegebiete) abgeändert. Die bereits vor einigen Jahren genehmigte Änderung des Gesetzes war notwendig geworden, da in einigen Gemeinden Gewerbegebiete an nicht idealen Standorten ausgewiesen wurden.
Gemäß besagter Bestimmung können Gemeinden im Sinne des sparsamen Umgangs mit dem Boden, der optimalen Raumplanung und der Stärkung von dezentralen Wirtschaftsräumen auch Flächen für übergemeindliche Gewerbegebiete festlegen und ausweisen. Mit diesem Instrument der „übergemeindlichen Gewerbegebiete“ sollen künftig Neuausweisungen vermieden werden, welche aufgrund urbanistischer, landschaftlicher und logistischer Überlegungen nicht sinnvoll erscheinen.
Bei einem übergemeindlichen Gewerbegebiet handelt es sich um ein Gewerbegebiet, das sich zwar auf dem Gemeindegebiet von einer Gemeinde befindet (sog. Standortgemeinde), jedoch von mehreren (geografisch nebeneinander liegenden) Gemeinden verwaltet wird. Die Grundlage für die Zusammenarbeit der Gemeinden bildet eine Vereinbarung. Die wesentlichen Elemente einer solchen Vereinbarung wurden nun von der Landesregierung genehmigt.
1) Die Vereinbarung regelt die Ausweisung, Errichtung und Führung eines übergemeindlichen Gewerbegebietes, die Obliegenheiten, Pflichten und Rechte der Gemeinden hinsichtlich der Umsetzung, die Übertragung von diversen Aufgaben und die anteilige Beteiligung der Gemeinden an den Kosten und den Erträgen.
2) Für die Umsetzung des Projektes wird eine federführende Gemeinde bestimmt, welche Verpflichtungen eingeht, die für alle Gemeinden verbindlich sind.
3) Die teilnehmenden Gemeinden verpflichten sich, sich an den Kosten für Projektierung, Durchführung und technische Spesen, sowie für die Durchführung der Erschließungsarbeiten und für die außerordentliche Instandhaltung des Gewerbegebietes gemäß einem vereinbarten Schlüssel zu beteiligen.
4) Solange die Zone für Gewerbetätigkeit zweckbestimmt bleibt oder bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt oder einer Mindestbetragshöhe überweist die Standortgemeinde den anderen Gemeinden einen bestimmten Betrag, der unter Berücksichtigung der Einnahmen, Konzessionsgebühren, Gemeindeimmobiliensteuer und der Beteiligung der Ge-meinden errechnet wird.
5) Die teilnehmenden Gemeinden müssen sich weiters verpflichten, das Projekt dauerhaft zu unterstützen und keine anderen Gewerbegebiete auszuweisen, die im Widerspruch zur Vereinbarung stehen.
6) Für die Überprüfung der Umsetzung der Vereinbarung, sowie für etwaige Ersatzmaßnahmen wird ein Koordinierungsausschuss eingesetzt, der alle projektrelevanten Ent-scheidungen trifft.