Die Reform des Verwaltungsverfahrens

Bekanntlich regelt das Landesgesetz Nr. 17 aus dem Jahre 1993 das Recht auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen und das Verwaltungsverfahren. Mit dem am 10.05.2016 im Amtsblatt der Region veröffentlichten Landesgesetz Nr. 9 vom 04.05.2016 wird besagtes Gesetz an die Vorgaben des Staates und der Europäischen Union angepasst. Das neue Landesgesetz zielt auf schnellere und einfachere Verwaltungsverfahren, mehr Bürgernähe, Transparenz und Effizienz.

Was die Dauer des Verwaltungsverfahrens betrifft, bestimmt die Novelle nun, dass das pflichtmäßig oder von Amts wegen eingeleitete Verfahren durch eine ausdrückliche Maßnahme abzuschließen ist. Ist der Antrag offensichtlich nicht entgegennehmbar, unzulässig, unverfolgbar oder unbegründet, schließt die Verwaltung das Verfahren mit ausdrücklicher Maßnahme in vereinfachter Form ab. Dabei besteht die Begründung aus einem knappen und verständlich formulierten Hinweis auf den Sachverhalt oder Rechtsgrund, der dafür entscheidend ist. In einem solchen Fall muss die Verwaltung nicht einmal vorab die Hinderungsgründe für die Annahme des Antrages mitteilen.

Die Frist für den Abschluss eines Verwaltungsverfahrens beträgt 30 Tage, wobei eine längere Frist lediglich in Ausnahmefällen (z.B. bei besonderer Komplexität des Verfahrens) gilt. Mit Beschluss der Landesregierung wurde unter Berücksichtigung der Erstanwendung der Bestimmungen die Frist für den Abschluss der Verwaltungsverfahren mit 180 Tagen festgelegt (es handelt sich dabei um die längste vom Gesetz vorgesehene Frist). Die von anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen zum Verfahrensabschluss bleiben aufrecht.

Eine weitere Neuerung betrifft die Unterlagen, wobei für Sachverhalte, Status und persönliche Eigenschaften, die für ein Verfahren erforderlich sind, sowie für Sachverhalte, die die betroffene Person direkt kennt, eine unterzeichnete Erklärung ausreicht. Bei unwahren Erklärungen oder gar gefälschten Unterlagen kann der Bürger von Wettbewerbs- oder Beauftragungsverfahren ausgeschlossen werden.

Erklärt der Bürger, dass Sachverhalte, Status oder persönliche Eigenschaften durch Unterlagen bescheinigt werden und diese sich bereits im Besitz der Verwaltung befinden, holt der Verfahrensverantwortliche von Amts wegen die Unterlagen ein.

Jede Verwaltungsmaßnahme muss nun eine Belehrung über die Beschwerdemöglichkeiten, sowie die Anfechtungsfrist und die zuständige Behörde beinhalten.
Die Novelle hat auch die Beschwerdefrist von 30 auf 45 Tage angehoben, wobei das entscheidende Organ nun die Beschwerde verpflichtend innerhalb von 120 (anstatt 90) Tagen entscheidet.

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