Die Reform des Rechnungshofes

RA Dr. Franz Complojer

Mit dem Gesetz Nr. 1 vom 7. Jänner 2026 hat der Staat einige Änderungen auf dem Sachgebiet der verwaltungsrechtlichen Haftung und deren Kontrolle durch den Rechnungshof vorgenommen.

Zum einen wird der Begriff der groben Fahrlässigkeit präzisiert und zum Teil restriktiver definiert. Grundsätzlich wird die Gutgläubigkeit der Entscheidungsträger angenommen. Die grobe Fahrlässigkeit ist von der Staatsanwaltschaft nachzuweisen und muss auf typische Tatbestände rückführbar sein:

  • die offenkundige Verletzung der anwendbaren Rechtsnormen;
  • das Verkennen von Tatsachen;
  • das Behaupten einer Tatsache, deren Vorliegen aufgrund der Verfahrensakten auszuschließen ist, oder das Leugnen einer Tatsache, welche augenscheinlich aus den Verfahrensakten hervorgeht.

Für die Feststellung einer Verletzung von Rechtsnormen ist auch der „Grad an Klarheit und Präzision“ derselben Bestimmungen zu berücksichtigen.

Jedenfalls liegt keine Verletzung von Bestimmungen vor, sofern sich der Entscheidungsträger an eine in der Rechtsprechung vorherrschende Rechtsmeinung oder an Gutachten der zuständigen Behörden angelehnt hat.

Abgesehen von Fällen, in denen Vorsatz oder eine widerrechtliche Bereicherung vorliegt, darf die zurückgeforderte Schadenssumme 30% des festgestellten Schadens und in jedem Fall das Doppelte des Jahresbruttogehalts des Betroffenen nicht überschreiten.

Durch diese Beschränkung soll für Verwalter die Gefahr von existenzbedrohenden Rückforderungen gebannt werden.

Jeder, der eine Aufgabe übernimmt, welche das Verwalten von öffentlichen Geldern einschließt und der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt, ist angehalten, eine Versicherungspolizze abzuschließen zur Deckung allfälliger Schäden, welche der Verwaltung durch grob fahrlässiges Verhalten zugefügt werden.

Neu ist auch die beratende Funktion des Rechnungshofes für Verwalter und Beamte. Verwaltungsmaßnahmen können dem Rechnungshof vorab zur Überprüfung vorgelegt werden. Fällt die Prüfung positiv aus, oder erhält der Verwalter nicht innerhalb von 30 Tagen eine Antwort, ist die grobe Fahrlässigkeit in jedem Fall ausgeschlossen.

Das Gesetz delegiert schließlich die Regierung, innerhalb von 12 Monaten den Rechnungshof auf zentraler und lokaler Ebene neu zu organisieren.

Die Reform zielt vor allem darauf ab, für die Entscheidungsträger mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Die Furcht vor nicht immer nachvollziehbaren Verurteilungen zur Rückzahlung hoher Summen hat nicht selten die Verwaltungstätigkeit gehemmt.

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