Die Reform des Konkursrechts

Mit Ermächtigungsgesetz Nr. 155/2017 hat das Parlament die Regierung mit der Ausarbeitung eines neuen Konkursrechts betraut. Dabei geht es nicht nur um Abänderungen im Detail, sondern um Grundsätzliches:  So wird der Begriff „Konkurs“ bzw. „fallimento“ vollständig gestrichen und durch jenen der „gerichtlichen Liquidierung“ bzw. „liquidazione giudiziale“ ersetzt. Durch diese neue Wortwahl soll unternehmerisches Scheitern sein Stigma verlieren. Auch inhaltlich soll der strafende Charakter des bisherigen Konkursrechtes einem System der Prävention und Kooperation weichen. Der Fokus liegt auf der Privatautonomie und Eigeninitiative des Unternehmers, der durch vorbeugende Maßnahmen in die Lage versetzt werden soll, Krisen frühzeitig zu erkennen und zu bewältigen. Die gerichtliche Phase und Liquidierung soll, nach Möglichkeit, vermieden werden – dies auch zum Vorteil der Gläubiger, die von dem neuen, frühzeitigen Warnsystem profitieren und durch dieses geschützt werden sollen.

Stellt ein Unternehmer bzw. der Aufsichtsrat fest, dass sich das Unternehmer in einer Krise befindet, kann eine freiwillige Meldung bei einer neu geschaffenen Stelle bei der Handelskammer erfolgen, um innerhalb von sechs Monaten einen außergerichtlichen Vergleich mit den Gläubigern zu erreichen. Dabei wird der Unternehmer von einer Gruppe aus drei Experten (ernannt aus eigenem Verzeichnis beim Justizministerium) begleitet, die bei der Überwindung der Krise zur Seite stehen und geeignete Maßnahmen ergreifen bzw. vorschlagen. Diese freiwillige Meldung wird durch wesentliche Begünstigungen (z.B. hinsichtlich der Strafen für Beitragsschulden) „belohnt“.

Auch der Agentur der Einnahmen kommt bei der Früherkennung der finanziellen Schieflage des schwächelnden Unternehmens eine wesentliche Rolle zu: Wird vom Unternehmen ein gewisser Schuldenstand   überschritten (etwa wegen Nichtentrichtung der geschuldeten Mehrwertsteuer), muss die Agentur dies der Handelskammer melden. In diesem Fall wird die Handelskammer von sich aus aktiv, um einen frühzeitigen außergerichtlichen Vergleich zwischen Unternehmer und Gläubigern zu ermöglichen und durch entsprechende Maßnahmen einer gerichtlichen Liquidation vorzubeugen.

Außerdem  bringt das neue Konkursrecht erweiterte Zuständigkeiten des Masseverwalters mit sich, der nun etwa auch Zugang zu Daten der öffentlichen Verwaltung haben wird.

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