In Teil 1 zum L.G. Nr. 12/2019 (Handelsordnung) wurden die Bestimmungen zu den Einzelhandelsbetrieben erläutert, in diesem Teil sollen jene zu den Einkaufszentren erklärt werden.
Das Einkaufszentrum wird nunmehr als Ganzes betrachtet, innerhalb dessen die einzelnen Handelsbetriebe eröffnet werden können.
Es gilt – analog zu den Großverteilungsbetrieben – dass, wer beabsichtigt, ein Einkaufszentrum zu eröffnen, dessen Sitz zu verlegen oder dessen Verkaufsfläche zu erweitern, vorab die Genehmigung der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde einholen und zudem prüfen muss, ob die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.
Die Erteilung der Genehmigung berechtigt zur Realisierung des Einkaufszentrums und bestimmt die Verkaufsfläche.
Der Antrag auf Genehmigung kann von einem einzigen Projektträger oder von einzelnen Handelstreibenden eingebracht werden.
Für die Eröffnung der einzelnen Handelsbetriebe innerhalb des Einkaufszentrums genügt dann eine ZMT (zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginnes) an die zuständige Gemeinde.
Zum Zweck der quantitativen oder qualitativen Änderung des Warenbereichs in einem Einkaufszentrum reicht eine ZMT, wenn die Gesamtverkaufsfläche unverändert bleibt, es muss jedoch eine Genehmigung eingeholt werden, wenn dies nicht zutrifft.
Eine ZMT reicht auch aus, wenn lediglich die Aufteilung der Verkaufsfläche unter den Betrieben innerhalb des Einkaufszentrums geändert wird.
Die Einkaufszentren müssen – bei sonstigem Verfall der Handels-Genehmigung – ihre Tätigkeit auf mindestens zwei Drittel der Verkaufsfläche innerhalb einer Verfallsfrist von drei Jahren ab Erteilung der Genehmigung aufnehmen. Bei nachgewiesener Notwendigkeit kann die Gemeinde einen Aufschub gewähren.
Zudem ist vorgesehen, dass für jeden Eingriff in Bezug auf Großverteilungsbetriebe, die außerhalb von Wohngebieten, auch in Form von Einkaufszentren, angesiedelt werden, ein Zusatzbetrag in Höhe von maximal 20 Prozent der Kosten für die primäre Erschließung entrichtet werden muss.
Die (für alle Einkaufszentren vorgesehene) Vorschrift der vorab einzuholenden Handels-Genehmigungen wiederspricht den Liberalisierungsbestrebungen auf EU- und Staatsebene.
Die erwähnte Zusatzbetrag für die Erschließung belastet zusätzlich die Realisierung von Einkaufszentren in Gewerbegebieten, welche bereits gemäß Landesraumordnungsgesetz einer Reihe von restriktiven Bestimmungen unterliegt. So ist dort der Einzelhandel nur mit sperrigen Waren oder – für andere Waren – nur nach vorheriger Ausweisung einer entsprechenden Zone zulässig.