Mit der kürzlich vom Landtag genehmigten neuen Handelsordnung ergeben sich mehrere wesentliche Neuerungen. In diesem Teil werden insbesondere die Bestimmungen zu den Einzelhandelsbetrieben erläutert.
In den Wiedergewinnungszonen ist der Einzelhandel für die gesamte Baumasse zulässig, auch in Abweichung von den Pflichten der Konventionierung und/oder vom Wiedergewinnungsplan.
In Wohnbauauffüllzonen und in Erweiterungszonen ist der Einzelhandel hingegen nur unter Beachtung der Konventionierungs- Pflichten zulässig. In den Erweiterungszonen sind weitere Limitierungen vorgesehen.
Weiters können die Gemeinden die Handelstätigkeit einschränken und an bestimmte Voraussetzungen knüpfen.
Kritisch hervorzuheben ist die Wiedereinführung von (2012 im Zuge der sog. „Liberalisierung der Handelstätigkeit“ abgeschafften) Einschränkungen und unterschiedlichen Behandlungen der Tätigkeiten.
Während seit 2012 immer die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginnes (ZMT oder SCIA) genügte, sieht das neue Gesetz für die Eröffnung, Verlegung oder Änderung der Verkaufsfläche eines Handelsbetriebes folgendes vor:
a. für Nahversorgungsbetriebe (Verkaufsfläche bis max. 150 qm) genügt weiterhin die ZMT;
b. für mittlere Handelsbetriebe (Verkaufsfläche bis 800 qm in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohner und bis 1.500 qm in größeren Gemeinden) ist – in einem Wohngebiet – ebenfalls die ZMT anzuwenden, während in einer Zone außerhalb von Wohngebieten die vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeinde eingeholt werden muss;
c. für Großverteilungsbetriebe (Verkaufsfläche größer als mittlere Handelsbetriebe) muss hingegen immer die vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeinde eingeholt werden, und es muss zudem geprüft werden, ob die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.
Für die mittleren Handelsbetriebe außerhalb von Wohngebieten und für die Großverteilungsbetriebe ist außerdem vorgesehen, dass die Handels-Genehmigung gleichzeitig mit der entsprechenden urbanistischen Berechtigung zum Bau der jeweiligen Liegenschaft (Baukonzession) erteilt wird.
Es gelten zudem folgende Verfallsfristen für die Aufnahme der Tätigkeit, widrigenfalls die ZMT oder Handels-Genehmigung ihre Rechtswirksamkeit verlieren:
– für Nahversorgungsgebiete innerhalb eines Jahres ab Übermittlung der ZMT;
– für mittlere Handelsbetriebe innerhalb von zwei Jahren ab Übermittlung der ZMT oder ab Erhalt der Genehmigung;
– für Großverteilungsbetriebe innerhalb von drei Jahren ab Erteilung der Genehmigung (Tätigkeit auf mindestens zwei Drittel der Verkaufsfläche).