Bekanntlich regelt die Gastgewerbeordnung (Landesgesetz Nr. 58/1988) die Verabreichung von Getränken, Getränken und Speisen, sowie die Beherbergung von Gästen, sofern sie gewerbsmäßig ausgeübt werden und nicht von anderen Gesetzen geregelt sind. Die Beherbergungsbetriebe sind im Abschnitt II des besagten Landesgesetzes geregelt, wobei zwischen gasthofähnlichen und nicht gasthofähnlichen Betrieben unterschieden wird. Unter die von Art. 6 der Gastgewerbeordnung geregelten nicht gasthofähnlichen Betriebe fallen Berggasthäuser, Campings, Feriendörfer, Ferienhäuser und -wohnungen, Ferienheime, Jugendherbergen, Wohnmobilstellplätze und seit kurzem auch die sog. Streuhotels.
Mit dem Omnibusgesetz 2018 (Landesgesetz Nr. 10 vom 11.07.2018, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Trentino Südtirol Nr. 28 vom 12.07.2018 und in Kraft getreten am 13.07.2018) wurde nämlich diese neue Betriebsart mit dem Ziel der Belebung der Ortszentren in der Gastgewerbeordnung eingefügt und geregelt. Dabei handelt es sich um öffentliche Beherbergungsbetriebe unter einheitlicher Führung, deren Zimmer oder Wohneinheiten sich verstreut in verschiedenen Gebäuden eines historischen Ortskerns befinden und organisatorisch mit einem Hauptgebäude verbunden sind. Dabei werden die Zimmer oder Wohneinheiten in bestehender Bausubstanz und ohne Änderung der urbanistischen Zweckbestimmung (also mit der Zweckbestimmung „Wohnung“), auch von verschiedenen Eigentümern, zur Verfügung gestellt.
Um in die Betriebsart „Streuhotel“ zu fallen, müssen verschiedene Kriterien und Voraussetzungen erfüllt werden:
a) die Entfernung zum Hauptgebäude darf nicht mehr als 300 m betragen;
b) die Streuhotels müssen über mindestens sieben Zimmer oder Wohneinheiten in mindestens drei verschiedenen Gebäuden oder Gebäudeteilen verfügen;
c) zusätzlich zur Unterkunft muss ein Frühstück angeboten werden, welches entweder direkt im Zimmer oder in der Wohneinheit oder in einem geeigneten Raum im Hauptgebäude verabreicht wird;
d) weitere Mahlzeiten können direkt oder über Vereinbarungen mit anderen gastgewerblichen Betrieben angeboten werden;
Somit müssten klare Regeln aber auch klare Qualitätsstandards für die gewerbliche Nutzung von Wohnungen geschaffen sein.
Die neue Betriebsart unterliegt den normalen Steuern und der Tourismusabgabe, sowie den Gesetzen über die üblichen polizeilichen Meldungen.
Streuhotels können in der Form von Genossenschaften organisiert werden, um eine gewisse Stabilität und Präsentation am Markt zu gewährleisten.

RA Dr. Daniel Ellecosta
Neuerung im Bereich Erbschaft
Bekanntlich haben sog. pflichtteilsberechtigte Erben (z.B. Kinder und Ehepartner des Erblassers) Anrecht auf einen bestimmten Anteil des Erbschaftsvermögens. Um eine Verletzung dieses sog. Pflichtteils festzustellen, müssen nach Ableben des Erblassers die sog. Erbmasse und die entsprechenden Quoten berechnet werden. Zur Erbmasse zählt nicht nur das zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers vorhandene Vermögen (abzüglich der etwaigen Schulden), sondern auch die zu Lebzeiten getätigten Schenkungen.