Die Neubildung eines geschlossenen Hofes nach dem neuen Höfegesetz

Mit Landesgesetz Nr. 5 vom 19.4.2018 wurde das Höfegesetz in mehreren Punkten abgeändert, so auch die Voraussetzungen für die Bildung eines geschlossenen Hofes ohne Wohn- und Wirtschaftsgebäude.
Diese ist für dieselbe Person nur ein einziges Mal zulässig.
Es ist eine Betriebsfläche von drei Hektar bebauter Wein- und Obstbaufläche oder sechs Hektar Acker- oder Wiesenfläche erforderlich; dabei müssen sämtliche im Eigentum des Antragstellers und der Eltern befindlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen einbezogen werden. Der Antragsteller muss selbstbewirtschaftender Bauer sein und alternativ eine fünfjährige Tätigkeit in der Landwirtschaft oder einen mit Durchführungsverordnung fest zu setztenden Studientitel oder Diplom vorweisen.
Falls der Antragsteller im Sinne der geltenden Bestimmungen Junglandwirt ist, in der Vergangenheit für mindestens drei Jahre in der Vor- und Fürsorgeverwaltung im Bereich Landwirtschaft beim Nationalinstitut für Soziale Fürsorge (NISF) eingetragen gewesen ist, und einen der mit Durchführungsverordnung festgesetzten Studientitel oder Diplom besitzt (oder seit fünf Jahren in der Landwirtschaft tätig ist), genügt eine Betriebsfläche von mindestens zwei Hektar bebauter Wein- und Obstbaufläche oder von vier Hektar Acker- oder Wiesenfläche.
Jene Höfe, welche auf Antrag eines Junglandwirts neu gebildet werden, dürfen für einen Zeitraum von 20 Jahren ab der entsprechenden Eintragung im Grundbuch nicht veräußert werden, es sei denn, der Hof wird an den Ehegatten veräußert, an Verwandte innerhalb des dritten Grades oder an Junglandwirte, welche im Besitz derselben Voraussetzungen sind.
Die Bildung eines geschlossenen Hofes ohne Wohn- und Wirtschaftsgebäude ist nicht möglich wenn die Eltern der Antrag stellende Person oder deren Ehegatte ein geeignetes Wohngebäude für die Unterbringung einer bäuerlichen Familie im Allein- oder Miteigentum oder als Teilhaber einer Gesellschaft besitzen oder in den letzten fünf Jahren besessen haben. Dies gilt nicht wenn die Betriebsfläche mindestens vier Hektar bebauter Wein- und Obstbaufläche oder sechs Hektar Acker- oder Wiesenfläche beträgt. Im letzten Fall müssen auch nicht weitere im Eigentum der Eltern befindlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen einbezogen werden.
Mit dem neuen Gesetz wird eingeschränkt, dass zum Erreichen der Mindestfläche keine Flächen herangezogen werden können, die in den letzten zehn Jahren von anderen geschlossenen Höfen abgetrennt wurden, die geschlossenen Höfen vorbehaltene Baumöglichkeiten in Anspruch genommen haben.

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