Die Regelung des eigenen Nachlasses, d.h. die Bestimmung über die Weitergabe des eigenen Vermögens, kann mit einem Testament, oder bereits zu Lebzeiten mittels Schenkungen, erfolgen.
Der Erblasser ist jedoch nicht vollkommen frei, denn das Gesetz behält gewissen Familienangehörigen einen Mindestanteil am Vermögen des Erblassers vor (Pflichtteil).
Die Pflichtteilsberechtigten sind in erster Linie der Ehegatte, der Partner einer Eingetragener Partnerschaft (unione civile), und die Kinder/Adoptivkinder, sowie auch die Vorfahren. Dem Ehegatten/ Partner w.o, steht auch das Wohnungsrecht an der Familienwohnung zu.
Wurden diese Pflichteile verletzt, kann der Berechtigte gerichtlich gegen andere Erben oder Beschenkte vorgehen, um die eigene Pflichtquote zu erhalten.
Hat der Erblasser nicht über sein Vermögen verfügt, tritt die sog. gesetzliche Erbfolge ein, d.h. die Erben und deren Quoten sind vom Gesetzgeber vorbestimmt.
Es werden drei Arten von Testamenten unterschieden:
– das eigenhändig geschriebene Testament: dieses muss zur Gänze vom Erblasser händisch geschrieben, datiert und unterzeichnet werden (Korrekturen/ Ergänzungen müssen ebenfalls unterzeichnet und datiert werden);
– das öffentliche Testament: ist eine vom Notar verfasste Urkunde;
– das geheime Testament: ist zum Teil ein Dokument des Erblassers und zum Teil ein notarieller Akt.
Alle Testamente, unabhängig von der gewählten Form, sind gleichwertig und können jederzeit widerrufen oder abgeändert werden, dabei gilt immer die zeitlich letzte Verfügung.
Während das eigenhändig geschriebene Testament überall aufbewahrt werden kann (wobei sich jedoch die Übergabe an einen Rechtsanwalt oder Notar empfiehlt), werden die notariellen Testamente in den Archiven der Notare aufbewahrt und in einem eigenen telematischen General-Register geführt.
Mit einem sog. Schenkungsvertrag kann der Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen.
Die Schenkungen gelten als „vorgezogene Erbschaft“, d.h. die Pflichtteile errechnen sich aufgrund der Erbmasse, welche wiederum aus Vermögen zum Todesdatum und dem Wert der aufgewerteten Schenkungen entspricht.
In der italienischen Rechtsordnung sind sog. Erbschaftsabkommen, d.h. Verträge mit denen man über die eigene Erbfolge verfügt, nichtig.
Einzige Ausnahme bildet der sog. Familienvertrag, mit dem ein Unternehmer seinen Betrieb oder Teile davon bzw. Gesellschaftsanteile an seine Nachkommen übertragen kann, ohne dass der Vertrag von den Pflichtteilsberechtigten beanstandet werden kann.