Die hypothekarische lebenslange Anleihe

it Staatsgesetz Nr. 44 vom 2.4.2015 wurde eine neue Form der lebenslangen Anleihe, abgesichert durch Hypothek auf Wohngebäude, geschaffen.

Am 2.3.2016 ist die vom genannten Staatsgesetz Nr. 44/2015 vorgesehene Durchführungsverordnung in Kraft getreten, sodass die neue Form der Finanzierung nun von den Banken angeboten werden kann.

Es wurde damit eine alternative Finanzierungsform zum Verkauf des nackten Eigentums mit Rückbehalt des Fruchtgenusses am Wohnhaus geschaffen.
Bei Verkauf des nackten Eigentums ist es erforderlich, sowohl einen Käufer zu finden, der bereit ist, das Ableben des Verkäufers abzuwarten, als auch einen Kaufpreis zu vereinbaren, der sowohl für den Verkäufer als für den Käufer zufriedenstellend ist.

Mit der neuen Vertragsform kann eine physiche Person, die das 60. Lebensjahr vollendet hat, von einer Bank eine Finanzierung erhalten, welche durch Hypothek auf einer oder mehreren Wohnungen abgesichert wird.

Voraussichtlich werden die Banken Anleihen zwischen 15% des Wertes der Immobilie (für Darlehensnehmer zwischen 60 und 65 Jahren) und 50-55% des Wertes (für neunzigjährige Darlehensnehmer) auszahlen.

Die Rückzahlung des Kapitals mit jährlicher Verzinsung geht erst bei Ableben des Darlehensnehmers zu Lasten der Erben desselben.

Falls die Finanzierung nicht vollständig innerhalb von 12 Monaten ab Ableben des Darlehensnehmers zurück bezahlt wird, kann die Bank die Liegenschaft zu ihrem Marktwert, der von einem unabhängigen Techniker ermittelt wird, verkaufen, und den Erlös für die Tilgung der Forderung verwenden.

Alternativ dazu können die Erben selbst die Liegenschaft verkaufen, jedoch muss dies binnen 12 Monaten ab Ableben des Darlehensnehmers geschehen.
Falls der beim Verkauf erzielte Preis den Betrag der Forderung der Bank übersteigt, steht die Differenz den Erben zu.

Fiskalisch werden die lebenslangen Anleihen den mittel- und langfristigen Finanzierungen gleichgestellt: statt der Stempel-, Register und Hypothekarsteuer ist eine Ersatzsteuer geschuldet, mit Steuersatz von 0,25% des Kapitals falls die Erstwohnung belastet wird und von 2% in den anderen Fällen.

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