Die Haftung des Aufsichtsrats

Die italienische Rechtsordnung regelt die zivilrechtliche Haftung des Aufsichtsrats in Art. 2407 ZGB. Grundsätzlich gilt es festzuhalten, dass die Aufsichtsräte zu Professionalität und Sorgfalt verpflichtet sind, wie sie die Art ihres Amtes erfordert. Der Maßstab derselben variiert jedoch erheblich mit Form, Größe und Charakteristika der jeweiligen Gesellschaft. Dies vorausgesetzt, lassen sich prinzipiell zwei Arten der Haftung aus vorgenannter Bestimmung ableiten:


Zunächst jene, die aus dem ersten Absatz des Art. 2407 ZGB resultiert: Dort ist festgesetzt, dass die Aufsichtsräte für die Richtigkeit ihrer Bestätigungen verantwortlich zeichnen sowie fernerhin zur Verschwiegenheit über Tatsachen und Urkunden verpflichtet sind, von denen sie ihres Amtes wegen Kenntnis haben. Man spricht hier von der unmittelbaren Haftung des Aufsichtsrats. Unmittelbar deshalb, weil sie direkt aus einer Verletzung der Kontrollpflicht desselben herrührt und ungeachtet der Tätigkeit des Verwaltungsrats zum Tragen kommt. Ein typischer Fall einer solchen Haftung besteht bei wahrheitswidrigen Darstellungen im Bericht, der vonseiten des Aufsichtsrats hinsichtlich des Jahresabschlusses erstattet wird.


Gänzlich anders die zweite Haftungsform (Art. 2407 Abs. 2 ZGB): Hierbei handelt es sich um eine Solidarhaftung, also eine Haftung, die Aufsichtsrat und Verwaltungsrat zur ungeteilten Hand trifft.

Diese tritt ein, wenn:

a) Verwaltungsratsmitglieder eine rechtswidrige Handlung setzen,

b) eine Unterlassung des Aufsichtsrats bezüglich einer ihm obliegenden Kontrollpflicht vorliegt,

c) ein Schaden eintritt und

d) ein sog. Kausalitätszusammenhang zwischen der Unterlassungshandlung und dem eingetretenen Schaden besteht, d.h., wenn der Schaden durch ein korrektes Handeln des Aufsichtsrates hätte vermieden werden können.


Wichtig anzumerken ist, dass die Haftungsklage gegen den Aufsichtsrat weitgehende Ähnlichkeit mit jener gegen den Verwaltungsrat aufweist (Art. 2393 ff. ZGB). Darüber hinaus kann sie nicht nur gegen den Aufsichtsrat en bloc, sondern auch gegen einzelne Mitglieder desselben eingebracht werden.


Ein kurzer Blick auf das Strafrecht zeigt ebenfalls potentielle Möglichkeiten der Verantwortlichmachung des Aufsichtsrats. Abgesehen von strafbaren Handlungen, die dieser vorsätzlich tätigt, gibt es wiederum die Variante des Unterlassens (Art. 40 Abs. 2 StGB), um strafrechtliche Verantwortlichkeit herbeizuführen, wie sie beispielsweise vom Kassationsgerichtshof bei betrügerischem Bankrott festgestellt wurde.

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