Die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 regelt die gerichtliche Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei sog. internationalen Erbfällen, d.h. wenn ein Staatsbürger eines Landes in einem anderen Land verstirbt und in diesem Land Vermögenswerte besaß.
Zudem führt die Verordnung das sog. Europäische Nachlasszeugnis (Erbschein) ein, welches eine europaweit gültige Urkunde darstellt.
Die Verordnung findet auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, welche ab dem 17. August 2015 verstorben sind.
a. Anwendbares Recht
Die allgemeine Regel besagt, dass die gesamte Erbnachfolge dem Recht jenes Staates unterliegt, in welchem der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (früher war die Staatsbürgerschaft des Verstorbenen ausschlaggebend).
Dies wird jedoch nicht angewendet, wenn:
– sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Erblasser zum Todeszeitpunkt eine engere Verbindung zu einem anderen Staat hatte;
– der Erblasser zu Lebzeiten (in Form eines für das gewählte Recht gültigen Testaments) für seine Rechtsnachfolge das Recht des Staates gewählt hat, dem er zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder des Todes angehört.
Dem anwendbaren Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen, z.B. die Bestimmung der gesetzlichen Erben, die Regelung der eventuellen Pflichtanteile zugunsten einiger Erben, die Formvorschriften für Nachlassverfügungen usw.
Das nach der Verordnung anwendbare Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedsstaates ist (sog. universelle Anwendung).
b. Erbverträge
Gemäß der EU-Verordnung unterliegen Erbverträge dem Recht, welches nach der Verordnung selbst auf die Erbfolge anzuwenden wäre, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbvertrages verstorben wäre.
Dies ermöglicht es also theoretisch auch italienischen Staatsbürgern Erbverträge zu schließen, welche nach italienischem Recht nichtig wären.
c. Zuständigkeit
Für die Entscheidungen in Erbsachen sind in der Regel die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Hat der Erblasser das Recht eines Mitgliedsstaates als anwendbares Recht gewählt, so können die Nachfolger vereinbaren, dass die Gerichte dieses Staates zuständig sein sollen.
d. Europäischer Erbschein
Das Europäische Nachlasszeugnis wird von den zuständigen Gerichten bzw. Behörden zur Verwendung in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt, und ermöglicht es hier den betroffenen Nachfolgern ihre Rechte geltend zu machen bzw. auszuüben.
Es gilt als Nachweis für die Stellung als Erbe/ Vermächtnis-nehmer und für die Zuweisung eines bestimmten Vermögenswertes.