Die Entkriminalisierung kleiner Straftaten

Wir haben bereits in einem unserer Artikel über den mit gesetzesvertretendem Dekret Nr. 28/2015 eingeführten neuen Strafausschließungsgrund der besonders geringfügigen Tat berichtet. Das neue Instrument im Bereich der Entkriminalisierung ist nun seit knapp mehr als einem Jahr in Kraft.

Der in Art. 131-bis des Strafgesetzbuches enthaltene Strafausschließungsgrund besagt, dass bei Straftaten welche mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als höchstens fünf Jahren, oder mit Geldbuße (alleine oder zusammen mit der vorgenannten Freiheitsstrafe) geahndet werden, die Strafbarkeit unter folgenden Voraussetzungen ausgeschlossen werden kann:

– die Verletzung bzw. der Verstoß muss besonders geringfügig sein (beurteilt werden dabei die Art und Weise der Ausführung der Straftat und der verursachte Schaden bzw. die damit zusammenhängende Gefahr). In einigen Fällen schließt das Gesetz die Anwendbarkeit des Institutes aus, so z.B. wenn der Täter aus niedrigen oder nichtigen Beweggründen oder grausam gehandelt hat;
– es darf sich nicht um ein gewohnheitsmäßiges Verhalten handeln (es darf sich nicht um gewerbsmäßige Verbrecher, Gewohnheits- oder Hangverbrecher handeln und der Beschuldigte kann nicht gleichartige Straftaten verübt haben);

Erachtet der Strafrichter, dass der Strafausschließungsgrund besteht, kann das Verfahren archiviert bzw. der Beschuldigte freigesprochen werden.

Was die Anwendbarkeit des Strafausschließungsgrundes anbelangt, hat nun der Kassationsgerichthof in Rom mit Urteil Nr. 11040 vom 16.03.2106 entschieden, dass die Verjährung der Straftat dem neuen Strafausschließungsgrund vorherrschen muss, da bei Letzterem die Straftat aufrecht bleibt, während die Verjährung der Straftat das Erlöschen der strafbaren Handlung zur Folge hat. Das Oberste Gericht hat festgelegt, dass immer das für den Angeklagten günstigere Institut anzuwenden ist.

Mit einem anderen Urteil (Nr. 13093/2016) hat der Kassationsgerichthof festgelegt, dass der in Art. 131-bis StPo. geregelte Strafausschließungsgrund vor dem Friedensgericht keine Anwendung findet, da vor diesem Gericht das Gesetz Nr. 274/2000 angewandt werden muss. Dieses Gesetz sieht bereits in Art. 34 einen Strafausschließungsgrund vor, mit eigenen Voraussetzungen, einem anderen Anwendungsbereich und Prozessparteien, die andere Rollen spielen.

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