Die Dauer der Bindungen in Hinblick auf eine Enteignung

RA Dr. Franz Complojer

Das Landesgesetz bestimmt, dass Vorgaben des Gemeindeplans für Raum und Landschaft und der Durchführungsplanung, die für bestimmte Flächen Bindungen in Hinblick auf eine Enteignung auferlegen, als Gemeinnützigkeitserklärung gelten.

Die Bindungen können vielfältiger Natur sein. Diese können auf die Verwirklichung eines öffentlichen Bauwerkes, die Auferlegung einer Zwangsdienstbarkeit, oder die Errichtung von geförderten Wohnungen abzielen.

Laut Landesgesetz verlieren die Vorgaben jede Rechtswirkung und für die entsprechenden Flächen gelten wieder die ursprünglichen Nutzungswidmungen, wenn die zuständigen Körperschaften diese Flächen nicht innerhalb von 10 Jahren ab Genehmigung des Planes oder der spezifischen Änderung desselben erwerben, oder wenn der Gemeinderat nicht das Fortbestehen der Gemeinnützigkeit mit entsprechender Begründung bestätigt.

Das betreffende Grundstück stand somit der öffentlichen Hand zehn Jahre lang für eine allfällige Enteignung zur Verfügung, ohne dass eine Entschädigung geschuldet gewesen wäre.

In der staatlichen Gesetzgebung ist die Wirkungsdauer von derartigen Bindungen indes bereits seit 1968 auf fünf Jahre beschränkt. Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit dem am 3.4.2025 veröffentlichten Urteil mit dieser Frage befasst und hebt in seiner Entscheidung hervor, dass die Auferlegung einer solchen Bindung einen erheblichen und einschneidenden Eingriff in das private Eigentum darstellt, da dadurch eine nicht entschädigte absolute Unbebaubarkeit auferlegt wird. Eine nicht entschädigte Bindung dürfe daher lediglich eine begrenzte Dauer haben.

Der Verfassungsgerichtshof habe bereits in der Vergangenheit befunden, dass die in der staatlichen Gesetzgebung festgelegten fünf Jahre einen vertretbaren Ausgleich zwischen den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen darstellen, sodass eine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Eigentumsrechtes vorliegt, sofern die regionale Gesetzgebung eine längere Frist von allgemeiner Gültigkeit vorsieht, ohne Anerkennung einer Entschädigung, bzw. ohne dafür einen triftigen Grund anzugeben.

Das Urteil des Verfassungsgerichtshofes hat aufhebende und ersetzende Wirkung. Das bedeutet, dass nicht die Frist an sich aufgehoben, sondern dieselbe halbiert und somit ab sofort mit jener von fünf Jahren ersetzt wurde.

Falls die öffentliche Hand vor Ablauf der fünf Jahre bestehende oder (wegen erfolgten Ablaufs derselben Frist) verfallenen Bindungen verlängern bzw. wiederbestätigen will, ist neben einer angemessenen Begründung auch eine Entschädigung geschuldet.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema?
Kontaktieren Sie uns gerne

Beitrag Teilen auf

Weitere News aus diesem Fachgebiet

RA Dr. Franz Complojer

Die vertragliche Abweichung von Grenz- und Gebäudeabstand

Gesetzliche Grenz- und Gebäudeabstände sollen Auseinandersetzungen unter Nachbarn vermeiden und zugleich eine geordnete Bebauung sichern. Ausgangspunkt ist im italienischen Zivilrecht Art. 873 ZGB: wird nicht angebaut, ist ein Gebäudeabstand von mindestens drei Metern einzuhalten; örtliche Verordnungen können größere Abstände festlegen.

RA Dr. Johannes Senoner Pircher

Die Besitzschutzklagen

Im  Alltag geht es oft nicht ausschließlich bzw. sofort um Eigentum (also das vollumfängliche, dingliche Recht an einer Sache), sondern um eine einfachere Frage: Wer hatte die Sache faktisch in seiner Verfügung, übt also den Besitz an derselben aus? Besitzer ist nämlich nicht automatisch gleich Eigentümer. So kann zwar jemand Eigentümer an einer Sache sein (Beispiel: Grundstück – ist im Grundbuch dann auf denselben eingetragen), dieselbe jedoch von einer anderen Person faktisch genutzt werden (um beim selben Beispiel zu bleiben: jemand anderer als der Eigentümer bewirtschaftet die Wiese = Besitzer).

RA Dr. Ivo Tschurtschenthaler

Rechte und Schutz von LGBTQIA+ Personen – kurze Bestandsaufnahme

Zuerst zur Erklärung des inzwischen in den Medien gebräuchlichen Kurzwortes LGBTQIA+. Dieses setzt sich aus den Anfangsbuchstaben der englischen Wörter Lesbian, Gay, Bisexual, Transexual/ Transgender, Queer, Intersexual und Asexual zusammen. Das + bezeichnet Personen die einer anderen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität zuzuordnen sind. Zudem gibt es zahlreiche Varianten und Zusätze zu diesem Akronym, um gleichfalls Vielfalt und Erweiterbarkeit auszudrücken.