Das Landesgesetz bestimmt, dass Vorgaben des Gemeindeplans für Raum und Landschaft und der Durchführungsplanung, die für bestimmte Flächen Bindungen in Hinblick auf eine Enteignung auferlegen, als Gemeinnützigkeitserklärung gelten.
Die Bindungen können vielfältiger Natur sein. Diese können auf die Verwirklichung eines öffentlichen Bauwerkes, die Auferlegung einer Zwangsdienstbarkeit, oder die Errichtung von geförderten Wohnungen abzielen.
Laut Landesgesetz verlieren die Vorgaben jede Rechtswirkung und für die entsprechenden Flächen gelten wieder die ursprünglichen Nutzungswidmungen, wenn die zuständigen Körperschaften diese Flächen nicht innerhalb von 10 Jahren ab Genehmigung des Planes oder der spezifischen Änderung desselben erwerben, oder wenn der Gemeinderat nicht das Fortbestehen der Gemeinnützigkeit mit entsprechender Begründung bestätigt.
Das betreffende Grundstück stand somit der öffentlichen Hand zehn Jahre lang für eine allfällige Enteignung zur Verfügung, ohne dass eine Entschädigung geschuldet gewesen wäre.
In der staatlichen Gesetzgebung ist die Wirkungsdauer von derartigen Bindungen indes bereits seit 1968 auf fünf Jahre beschränkt. Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit dem am 3.4.2025 veröffentlichten Urteil mit dieser Frage befasst und hebt in seiner Entscheidung hervor, dass die Auferlegung einer solchen Bindung einen erheblichen und einschneidenden Eingriff in das private Eigentum darstellt, da dadurch eine nicht entschädigte absolute Unbebaubarkeit auferlegt wird. Eine nicht entschädigte Bindung dürfe daher lediglich eine begrenzte Dauer haben.
Der Verfassungsgerichtshof habe bereits in der Vergangenheit befunden, dass die in der staatlichen Gesetzgebung festgelegten fünf Jahre einen vertretbaren Ausgleich zwischen den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen darstellen, sodass eine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Eigentumsrechtes vorliegt, sofern die regionale Gesetzgebung eine längere Frist von allgemeiner Gültigkeit vorsieht, ohne Anerkennung einer Entschädigung, bzw. ohne dafür einen triftigen Grund anzugeben.
Das Urteil des Verfassungsgerichtshofes hat aufhebende und ersetzende Wirkung. Das bedeutet, dass nicht die Frist an sich aufgehoben, sondern dieselbe halbiert und somit ab sofort mit jener von fünf Jahren ersetzt wurde.
Falls die öffentliche Hand vor Ablauf der fünf Jahre bestehende oder (wegen erfolgten Ablaufs derselben Frist) verfallenen Bindungen verlängern bzw. wiederbestätigen will, ist neben einer angemessenen Begründung auch eine Entschädigung geschuldet.