Die Anwendungsrichtlinie für die Bewertungskommissionen

Vor einiger Zeit haben wir bereits über die Neuerungen betreffend die Bewertungskommissionen berichtet, welche vom Landesgesetz Nr. 16/2015 eingeführt wurden. Um die Unabhängigkeit und Neutralität der Bewertungskommissionen zu gewährleisten, sieht Art. 34 die Auswahl (unter Einhaltung des Rotationsprinzips) von zehn potentiellen Kommissionsmitgliedern aus einem Verzeichnis vor. Die definitive Kommission wird telematisch ausgelost. Dies gilt nicht bei Vergaben über der EU-Schwelle.

Das Landesgesetz bestimmt zudem in Art. 40, dass die Landesregierung für alle öffentlichen Auftraggeber (wie in Art. 2 definiert) bindende Anwendungsrichtlinien für die Verfahren zur Beschaffung von Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen, für die Auswahl- und Zuschlagskriterien, sowie für die Zahlungen und die Buchhaltung erlässt. Diese Anwendungsrichtlinien müssen im Einklang mit den Anwendungsrichtlinien der ANAC (staatliche Antikorruptionsbehörde) sein.

Auf dieser Grundlage hat die Landesregierung nun mit Beschluss Nr. 1008 vom 26.09.2017 die Anwendungsrichtlinie über die Bewertungskommissionen erlassen, die folgendes besagt.

1. Für Bewertungskommissionen sollen vorrangig (und unter Berücksichtigung des Rotationsprinzips) Mitarbeiter der eigenen Körperschaft eingesetzt werden. Ist dies nicht möglich, kann auf externe Mitglieder zurückgegriffen werden, die anderen Körperschaften angehören oder auf Freiberufler.
2. Für Vergaben für Bauaufträge, Liefer- und Dienstleistungsverträge unterhalb der EU Schwelle, welche telematisch abgewickelt werden, kann die Ernennung der Bewertungskommission in Abweichung zu Art. 34 LG 16/2015 erfolgen. Handelt es sich um ein Verfahren oberhalb der EU Schwelle, so muss mindestens ein Mitglied der Kommission nach dem Verfahren nach Art. 34 ermittelt werden.
3. Muss ein Kommissionsmitglied ersetzt werden, muss dasselbe Verfahren zur Ernennung angewandt werden, wie für das zu ersetzende Mitglied.
4. Sollte das Verzeichnis der Bewertungskommissionen keine genügende Anzahl an Personen beinhalten, die über die geeignete Berufserfahrung verfügen, kann der Verfahrensverantwortliche auch weniger als zehn Kommissionsmitglieder auswählen.
5. Die Vergabestelle kann ohne Begründung entscheiden, dass der Verfahrensverantwortliche Teil der Bewertungskommission sein kann.
6. Jedenfalls müssen alle Kommissionsmitglieder vom Verzeichnis ausgewählt werden, unbeschadet der Vorab-Überprüfung des Vorhandenseins der erforderlichen Professionalität und technischen Kompetenz mit Bezug auf den Gegenstand der Vergabe und auf die Bewertungskriterien.

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