Der Schutz des Familien- Vermögens

Unsere Rechtsordnung sieht verschiedene Möglichkeiten vor, das Familien- Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen.

Von vorrangiger Bedeutung sind dabei die folgenden Rechtsgeschäfte:

1.    Der Trust hat seinen Ursprung in den sog. „common law“ Ländern (z.B. England und USA) und kann aufgrund des Haager Trustabkommens seit 1992 auch in Italien begründet werden, muss jedoch dem Recht eines Ursprungslandes unterstellt sein.
Der Trust ist ein komplexes Rechtsgeschäft, bei welchem der Begründer (Settlor) ein bestimmtes Vermögen einem Treuhänder (Trustee) anvertraut, welcher dieses Vermögen für einen vordefinierten und gebundenen Zweck, im Sinne des Begünstigten (Beneficiary), verwaltet. Oft überwacht ein sog. Protector die Einhaltung der Pflichten des Trustee.
Der Trust ist sehr vielseitig einsetzbar, z.B. kann der Begründer verfügen, dass sein Vermögen bis zur Volljährigkeit seiner Kinder von einem Trustee verwaltet wird.
2.    Der Bestimmungsakt gemäß Art. 2645ter ZGB erlaubt es, mittels öffentlicher Urkunde,  unbewegliche Sachen oder in öffentliche Register eingetragene bewegliche Sachen (z.B. Fahrzeuge) für einen Zeitraum von maximal 90 Jahren oder für die Lebensdauer der begünstigten Person, für die Verwirklichung von schutzwürdigen Interessen zweckzubinden.
Die Interessen können sich auf öffentliche Verwaltungen oder andere Körperschaften oder natürliche Personen, und vor allem auf Menschen mit Beeinträchtigungen, beziehen.
3.    Das Familiengut gemäß Art. 167 ZGB kann nur von Eheleuten (einzeln oder gemeinsam) oder von Partnern in eingetragener Partnerschaft (unione civile) begründet werden, indem durch öffentliche Urkunde bestimmte unbewegliche Sachen, in Register eingetragene öffentliche Sachen oder Wertpapiere zur Befriedigung der Bedürfnisse der Familie bestimmt werden. Die Früchte der Sachen werden für die Familie verwendet.

Diese Rechtsinstitute haben gemeinsam, dass die eingebrachten Sachen und deren Früchte (z.B. Mieteinnahmen) ein rechtlich getrenntes Vermögen bilden, welches weder von den Gläubigern des Eigentümers/ Begründers noch von den Gläubigern des Treuhänders/ Verwalters angegriffen werden kann.

Wichtig dabei ist, dass die genannten Rechtsgeschäfte nicht bei bereits bestehender Schuldensituation bzw. eigens um den Gläubigern das Vermögen vorzuenthalten eingegangen werden, da dieselben in diesem Fall mittels Anfechtungsklage als unwirksam erklärt werden können (Art. 2901 ff. ZGB).

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