Schadensersatzansprüche entstehen aus vertraglicher Haftung oder infolge einer unrechtmäßigen Handlung und können sich aus vermögensrechtlichem und nicht vermögensrechtlichem Schaden zusammen setzen.
Für die Veranschaulichung eignet sich das Beispiel eines Verkehrsunfalles mit schweren Folgen.
1. Der vermögensrechtliche Schaden besteht aus dem erlittenen Verlust (z.B. Preis des Fahrzeuges) und dem entgangenen Gewinn (z.B. ausfallende Einnahmen).
2. Das Problem der Bestimmung des nicht vermögensrechtlichen Schadens ist komplizierter und wurde in den letzten Jahren auch vom obersten Gericht immer wieder widersprüchlich gelöst.
Ein neulich ergangenes Urteil (Nr. 7766/16) versucht Klarheit zu schaffen.
Es vertritt die These, dass der nicht vermögensrechtliche Schaden nicht immer nur mit dem sog. biologischen Schaden gleichzusetzen ist, sondern in einzelnen Fällen zudem der sog. moralische Schaden anerkannt werden muss.
2.1. Der biologische Schaden wird definiert als Beeinträchtigung der dynamisch-gesellschaftlichen Möglichkeiten des Verletzten, als Verschlechterung des täglichen Lebens was die Beziehung des Menschen mit der äußeren Realität betrifft (z.B. die täglichen Schwierigkeiten eines Invaliden).
Die Berechnung wird aufgrund der individuell anerkannten Invaliditätspunkte anhand von vordefinierten Tabellen vorgenommen.
Die sog. ‚Tabellen von Mailand‘ sehen z.B. für eine Invalidität von 40% bei einer 30-jährigen Person einen Schadensersatz von 267.000,00 Euro vor, mit einer ‚Erhöhung im Einzelfall‘ von max. 25% bei Vorliegen besonderer Umstände.
2.2. Der moralische Schaden bezeichnet hingegen das seelische Leiden des Subjekts aufgrund der Verletzungen und deren Folgen, die ‚innerliche‘ Dimension des Leidens, demnach die Beziehung des Menschen mit sich selbst.
Der Beweis dieses Aspektes kann mit allen Mitteln erbracht werden, auch durch Vermutungen und bekannte Tatsachen. Die Anerkennung und Quantifizierung ist jedoch Fall bezogen, da die ‚innerlichen‘ Folgen eines gleichen Ereignisses für den Einzelnen sehr unterschiedlich sein können.
Das Urteil von 2016 hat demnach anerkannt, dass der eventuelle moralische Schaden eine vom biologischen Schaden getrennte Einheit darstellt, und nicht in der in den Tabellen vorgesehen ‚Erhöhung für den Einzelfall‘ inbegriffen ist, wie dies frühere Urteile interpretiert hatten.