Der Landtag beschließt eine Obergrenze an Gästebetten

RA Dr. Franz Complojer

Aufgrund der Erkenntnis der Begrenztheit der Ressourcen hat der Landtag am 26.7.2022 eine Gesetzesbestimmung beschlossen, welche eine Obergrenze für Gästebetten einführt.
Die noch nicht veröffentlichte Gesetzesbestimmung gibt den Rahmen vor, und überlässt der Landesregierung die Detailregelung mittels Durchführungsverordnung, inklusive Festlegung von Ausnahmen von besagter Begrenzung.
Die Obergrenze an Betten wird auf Landes-, Gemeinde- und Betriebsebene eingeführt, und zwar auf Grundlage der erworbenen Erlaubnisse bzw. der gemeldeten Nächtigungen von Gästen im Alter von über 14 Jahren, an einem Tag im Jahr 2019 nach Wahl des einzelnen Betriebes.
Gleichzeitig wird ein dynamisches Zuweisungssystem von nicht mehr verwendeten Gästebetten eingeführt.
Bis zum Inkrafttreten der Durchführungsverordnung samt Übergangsregelung können weder eine Eingriffsbewilligung noch eine Erlaubnis erteilt werden, die eine Erhöhung der Bettenanzahl zur Folge haben.
Die im Entwurf vorliegende Durchführungsverordnung regelt:
– die Modalitäten der bis Jahresende durchzuführenden Erhebung der Betten auf Betriebsebene; innerhalb derselben Frist kann bei der Gemeinde eine Erhöhung der in der Erlaubnis angeführten Bettenzahl beantragt werden, sofern am besagten Stichtag im Jahr 2019 mehr Gäste im Alter von über 14 Jahren rechtmäßig gemeldet waren, ansonsten gilt die Bettenzahl gemäß Erlaubnis;
– die Aufteilung der noch verfügbaren Bettenkontingente auf Gemeinden (95%) und Land (5%);
– das Verfahren für die Zuweisung von verfügbaren Betten auf Landes- und Gemeindeebene;
– die Errichtung eines umgehend zuweisbaren Vorschusses von Betten für die Gemeinden (7000 Betten) und für das Land (1000 Betten); dieser Vorschuss muss innerhalb von 10 Jahren durch das verfügbare Kontingent auf Gemeindeebene ausgeglichen werden.

Die von der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen sind:
– Urlaub auf dem Bauernhof, wobei von diesen Betrieben noch zu definierende Qualitätskriterien zu beachten sind;
– gastgewerbliche Betriebe und Zimmervermieter, die sich in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung bereits ausgewiesenen historischen Ortskernen befinden bzw. die mit Gemeindeentwicklungsplan oder mit Wiedergewinnungsplan ausgewiesen sind und sich in Gemeinden ohne Wohnungsnot befinden.
Wer ab dem 01.01.2023 mehr Gäste beherbergt als laut der festgelegten Obergrenze zulässig, unterliegt einer Geldbuße, die dem Hundertfachen der geschuldeten Gemeindeaufenthaltsabgabe für jede Nächtigung in Verletzung der festgelegten Obergrenze an Gästebetten entspricht, also zwischen 85 und 250 € pro Gast und Nacht.
Das Gesetz tritt voraussichtlich nach Mitte August in Kraft.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema?
Kontaktieren Sie uns gerne

Beitrag Teilen auf

Weitere News aus diesem Fachgebiet

RA Dr. Franz Complojer

Die Eingriffsgebühr bei Änderung der Zweckbestimmung von Gebäuden

Das Landesgesetz „Raum und Landschaft“ schreibt vor, dass für Eingriffe, für die eine Baugenehmigung, ZeMeT oder BBM erforderlich ist, eine Gebühr gezahlt werden muss, deren Höhe sich nach dem Anteil an den amtlichen Erschließungskosten bzw. Baukosten richtet.

RA Dr. Daniel Ellecosta

Änderungen am Gesetz Raum und Landschaft (II)

Wir haben schon einmal über die im Juni 2023 genehmigten Abänderungen des Gesetzes Raum und Landschaft berichtet. Nun gehen wir auf weitere Neuerungen des Gesetzes ein.

RA Dr. Daniel Ellecosta

Änderungen am Gesetz Raum und Landschaft

Im Amtsblatt Nr. 23 vom 08.06.2023 wurden die Änderungen des Landesgesetzes Raum und Landschaft veröffentlicht. Diese sind am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft getreten.