Der Einzelhandel in Gewerbegebieten

Art. 33 des neuen Landesgesetzes für Raum und Landschaft Nr. 9/2018 bestätigt die Ausrichtung, dass der Einzelhandel in den Gewerbegebieten nur beschränkt zulässig ist.

In diesen Gebieten können erstens dort hergestellte Produkte (z.B. Handwerk) und damit verbundenes Zubehör verkauft werden.

Weiters können in den Gewerbegebieten sog. sperrige Güter (Fahrzeuge und Baumaschinen, Maschinen und Produkte für die Landwirtschaft, Baumaterialien, Werkzeugmaschinen, Brennstoffe, Möbel, Getränke in Großhandelspackungen) verkauft werden, sowie Zubehörs-Artikel, wenn die Verkaufsfläche vorrangig den Hauptwaren vorbehalten ist.

In den Gewerbegebieten ist außerdem der Einzelhandel mit landwirtschaftlichen Produkten zulässig.

Für die Ausübung des Einzelhandels in Gewerbegebieten, auch in Form von Einkaufszentren, mit anderen Waren als jenen, die oben angeführt sind, müssen im sog. Gemeindeplan für Raum und Landschaft eigene Flächen ausgewiesen werden.

Die Ausweisung erfolgt gemäß einem in Art. 53 (welcher das Verfahren für die Genehmigung und Änderung des Gemeindeplans regelt) vorgegebenem Sonder-Verfahren, unter der Bedingung, dass innerhalb der historischen Ortskerne, der Wohngebiete und der Gebiete urbanistischer Neugestaltung der von den Auswirkungen betroffenen Gemeinden, keine Flächen in einem angemessenen Ausmaß zur Verfügung stehen.

Zuständig ist die Landesregierung, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden und nach Einholen der Stellungnahme der umliegenden Gemeinden. 
Das Einverständnis der betroffenen Gemeinde ist demnach nicht notwendig.

Im Zuge der für die Ausweisung notwendigen Änderung des Gemeindeplanes muss an erster Stelle den Flächen für die Wiedergewinnung oder die urbanistische Neugestaltung wegen Vorhandenseins aufgelassener oder verfallener Strukturen, sowie an zweiter Stelle, den Flächen, auf denen andere Handelstätigkeiten ausgeübt werden, Vorrang gegeben werden.

Der Ausweisung der Flächen im Gemeindeplan für Raum und Landschaft muss eine strategische Umweltprüfung (SUP) im Sinne des L.G. Nr. 17/2017 vorausgehen.

Art. 52 Absatz 5 sieht weiters vor, dass, zusätzlich zur normalerweise für den Gemeindeplan für Raum und Landschaft erforderlichen Unterlagen, noch zusätzliche umfangreiche Dokumentation erforderlich ist (z.B. Studien über die Auswirkungen auf die Beschäftigung, auf das Handelsnetz, auf das soziale Umfeld und auf die Umwelt).

Insgesamt handelt es sich um ein kompliziertes Verfahren, welches professionell begleitet werden sollte.

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