Der Einzelhandel in den Gewerbegebieten

Der Einzelhandel in den Gewerbegebieten wurde in der Provinz Bozen in den letzten Jahren, wie berichtet, mehrmals neu geregelt, zuletzt durch den heute geltenden Art. 8 L.G. 22/2017.

Auch die neue Regelung behält den bisherigen Grundsatz bei, dass in den Gewerbezonen der Einzelhandel im Wesentlichen beschränkt auf folgende Waren erlaubt ist:

a. In den Gewerbegebieten selbst hergestellte Produkte und Zubehör.

b. Sog. „sperrige Waren“, insbesondere: Fahrzeuge, einschließlich Baumaschinen, Maschinen und Produkte für die Landwirtschaft, Baumaterialien, Werkzeugmaschinen, Brennstoffe, Möbel und Getränke in Großhandelspackungen.

c. Zubehörs-Artikel zu den „sperrigen Waren“, unter der Bedingung, dass die Verkaufsfläche vorrangig letzteren vorbehalten bleibt.

d. Landwirtschaftliche Produkte.

Jedoch führt das neue L.G. 22/2017 auch eine zusätzliche Möglichkeit für die Ausübung des Einzelhandels in Gewerbegebieten ohne Beschränkung, was Verkaufsflächen und Warensortiment betrifft, und auch in Form von Einkaufszentren, ein.

Zu diesem Zweck weist die Landesregierung – im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden und mit Stellungnahme der umliegenden Gemeinden (es entscheidet also nicht die betroffene Gemeinde) – im Bauleitplan die für den Einzelhandel bestimmten Flächen aus.

Der Interessierte muss hierfür einen Antrag einbringen, mit der Dokumentation für die BLP- Änderung und weiteren Anlagen, u.a.:

– Bericht zur Übereinstimmung und Vereinbarkeit des Vorhabens mit den gesetzlichen Vorgaben;

– Pläne des Bestandes mit Angabe der aktuellen und der geplanten Zweckbestimmung; Angabe der Parkplätze;

– Auswirkungen auf die Nettobeschäftigung, auf das bestehende Handelsnetz, das soziale Umfeld und das Handelsgefüge;

– Studie über Umweltauswirkungen; Bericht über Verkehr und Zufahrtsnetz; – Angabe etwaiger Belastungen und Abschwächungsmaßnahmen;                  – strategische Umweltprüfung (SUP).

Die Ausweisung ist nur dann zulässig, wenn innerhalb der Ortskerne und Wohngebiete der betroffenen Gemeinden keine Flächen im angemessenem Ausmaß zur Verfügung stehen.

Zudem muss der Schutz der Gesundheit, der Arbeitnehmer, der Umwelt, der Kulturgüter, der Raumentwicklung, sowie der Lebensqualität in den historischen Ortskernen gewährleistet sein.

Bereits vor dem 12. November 2014 rechtmäßig bestehende Einzelhandelsbetriebe unterliegen nicht obigen Einschränkungen/ Bestimmungen und können weiter geführt werden, es sei denn sie beabsichtigen ihre Tätigkeit zu verlegen, zu erweitern oder mit anderen zusammen zu legen.

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