Im Juli dieses Jahres wurde das Landesgesetz zur Förderung der Sachwalterschaft (Landesgesetz Nr. 12 vom 16. Juli 2018) erlassen.
Bekanntlich wird ein Sachwalter vom Vormundschaftsgericht für Personen ernannt, welche aufgrund von unterschiedlichen, auch nur vorübergehenden, körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen Unterstützung benötigen. Der entsprechende Antrag an das Gericht kann vom Ehe- oder Lebenspartner, von Verwandten, Verschwägerten innerhalb des zweiten Grades, aber auch von der Staatsanwaltschaft oder der begünstigten Person selbst gestellt werden. Im Ernennungsdekret werden die Rechtshandlungen festgehalten, die der Sachwalter für die begünstigte Person zu tätigen hat. Handlungen des täglichen Lebens können aber weiterhin selbst durchgeführt werden.
Durch die neuen Bestimmungen soll nun der Dienst der Sachwalterschaft – den das Landesgesetz Nr. 12/2018 als „wertvolles Mittel zur Unterstützung und zum Schutz von Personen, die nicht oder nur teilweise selbstständig oder nicht imstande sind, die eigenen Interessen zu vertreten“ definiert – aufgewertet und auch finanzielle Unterstützung von Seiten der öffentlichen Hand gewährleistet werden.
Das Gesetz sieht etwa vor, dass das Land, unter bestimmten Voraussetzungen, eine finanzielle Unterstützung für den Abschluss eines Versicherungsvertrages gewähren kann, mittels welchem ein Sachwalter vor eventuellen Schadenersatzansprüchen aus seiner Tätigkeit, samt daraus entstehenden Prozesskosten, schadlos gehalten wird (Art. 2 Abs. 2).
Obwohl die Sachwalterschaft (laut Art. 379 ZGB) zwar grundsätzlich ein unentgeltlicher Dienst ist, steht einem Sachwalter in bestimmten Fällen eine Aufwandsentschädigung zu. Laut Landesgesetz Nr. 12/2018 kann das Land die Person, der ein Sachwalter beigestellt wurde und die diesem seine Aufwendung ersetzen muss, bei der Zahlung dieser Entschädigung unterstützen. Bedingung ist, dass der Sachwalter nicht der Familie des Begünstigten angehört und die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausübt. Zusätzlich muss die Familie der begünstigten Person über nicht ausreichend finanzielle Mittel verfügen.
Außerdem führt das Gesetz einen sogenannten „Koordinierungstisch“ bei der Landesabteilung für Soziales ein (Art. 4) und hält fest, dass das Land regelmäßige Ausbildungs- und Weiterbildungsangebote sowie kontinuierliche Informationen für bereits ernannte Sachwalter und Interessierte gewährleistet (Art. 6). Wer bereit ist als Sachwalter tätig zu sein, kann sich in ein entsprechendes landesweites Verzeichnis eintragen lassen (dieses gibt es bereits seit 2009).