Das neue Insolvenzgesetz – Änderungen im Zivilgesetzbuch

Das im Februar veröffentlichte neue Insolvenzgesetz gv. D. 14/2019 („Codice della crisi d’impresa e dell‘insolvenza“) bringt eine Reihe von relevanten Neuerungen mit sich.
Das Gesetz tritt am 15.08.2020 in Kraft, bis auf den Teil über den Immobilienkauf (wir haben berichtet) und auf einige Änderungen im Zivilgesetzbuch, welche seit 16.03.2019 in Kraft sind.


Primäres Ziel des neuen Insolvenzrechtes ist es, durch verschiedene vorgegebene Indikatoren Unternehmens-krisen frühzeitig zu erkennen, und diese mit verschiedenen Rechtsinstituten – unter Beteiligung von institutionellen Experten, möglichst mit Wahrung der Kontinuität des Betriebes – zu überwinden, sodass die gerichtliche Liquidation („liquidazione giudiziale“, ex Konkurserklärung) lediglich als letzte Restlösung angewendet wird.
Die Verantwortung der Verwalter und der Kontrollorgane wird dabei ausgebaut.


Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen im Zivilgesetzbuch (bereits in Kraft):
In Art. 2086 ZGB ist nun im Sinne der neuen Ausrichtung des Gesetzes vorgesehen, dass der Unternehmer eine der Natur und der Dimension des Unternehmens angemessene organisatorische, verwaltungstechnische und buchhalterische Struktur garantieren muss, auch in Funktion der frühzeitigen Erkennung der Krise bzw. des Verlustes der Betriebskontinuität, sowie die Pflicht hat, umgehend eine der vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten für die Überwindung der Krise zu aktivieren.
Es wird für jede Gesellschaftsform spezifiziert, dass die Verwaltung des Betriebes unter Beachtung der (neuen) Bestimmungen des Art. 2086 ZGB erfolgen muss, und ausschließlich den Verwaltern obliegt.


Für die GmbH wird folgendes bestimmt:
– In Art. 2476 ZGB wird auch für die GmbH ausdrücklich vorgesehen, dass die Verwalter gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft für die Erhaltung des Gesellschaftsvermögen haften.
– In Art. 2477 ZGB wird vorgeschrieben, bei Vorliegen welcher (neuen) Voraussetzungen die GmbH ein Kontrollorgan oder einen Revisor ernennen muss. Die Ernennung und die eventuelle Anpassung der Statuten bestehender Firmen muss innerhalb von neun Monaten ab In-Kraft-Treten erfolgen (16.12.2019).


Art. 2486 sieht vor, dass bei Kapitalgesellschaften die Verwalter vom Zeitpunkt des Eintretens eines Auflösungsgrundes bis zur Übergabe an den Liquidator die Verwaltung der Gesellschaft weiterführen, zum alleinigen Zweck der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens. Das neue Gesetz hat nun eine Berechnungsmethode für den von den Verwaltern in dieser Zeit eventuell verschuldeten Schaden eingefügt.

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