Cannabis und der Eigengebrauch

Der Kassationsgerichtshof hat im Bezug auf den Anbau von Cannabis erst kürzlich ein richtungsweisendes Urteil erlassen, das die zum persönlichen Bedarf benötigte Menge von der strafrechtlichen Verfolgbarkeit ausnimmt.
Doch der Reihe nach.
Grundsätzlich muss bei den sog. „leichten Drogen“ zwischen Besitz und Anbau unterschieden werden.
Während ersterer für den Eigengebrauch, also in geringsten Mengen grundsätzlich nur mit verwaltungs-, nicht aber mit strafrechtlichen Sanktionen belegt ist (z.B. zeitweiliger Führerscheinentzug), galt der Anbau immer als strafbar.
Heute beleuchten wir lediglich letzteren etwas genauer.
Hierzu fuhr die Rechtsprechung nämlich bis vor kurzem eine harte und konstante Linie, die sogar vom Verfassungsgerichtshof im Jahre 2016 bestätigt wurde.
Wie kam es nun zum einleitend erwähnten Urteil vom Dezember 2019?


Das Oberlandesgericht Neapel hatte einen 29-jährigen zu einem Jahr Haft für den Anbau von zwei Pflanzen verurteilt, indem es oben genanntes Prinzip anwandte, wonach die Größe der Plantage und deren Leistungspotenzial unerheblich für die Strafbarkeit des Anbaus sei. Die dritte Sektion des Kassationsgerichtshofs, die über den Rekurs gegen dieses Urteil zu befinden hatte, verwies die Sache an die Vereinten Sektionen – dabei handelt es sich um die prestigeträchtigste Zusammensetzung der Kassation, die bei Rechtsfragen von besonderer Bedeutung oder konfligierender Rechtsprechung angerufen werden kann.


Diese legten in der Folge fest, dass der häusliche Anbau in kleinstem Umfang dann vom Wirkungsradius der strafrechtlichen Verfolgbarkeit ausgeschlossen ist, wenn er für den persönlichen Gebrauch des „Produzenten“ bestimmt scheint. Um die Charakteristika dieses Eigengebrauchs zumindest approximativ zu skizzieren, nennt der Kassationsgerichtshof folgende Parameter: rudimentäre Anbautechnik, geringe Anzahl an Pflanzen und marginale Ertragsmenge. Außerdem dürfen keine Indizien vorliegen, die irgendeinen Zufluss des Cannabis in wie immer gearteten Drogenhandel suggerieren.
Genauere Ausführungen bzw. Präzisierungen dieser Kriterien liegen noch nicht vor, da die Urteilsbegründung erst abgewartet werden muss. Klar ist jedoch bereits jetzt, dass der Kassationsgerichtshof mit dieser Entscheidung die bis dato vorherrschende Meinung in der Rechtsprechung eindeutig überwunden hat.
Zum jetzigen Zeitpunkt kann allerdings nur angeraten werden, auf frühzeitige, inopportune Spekulationen hinsichtlich der genau definierten Merkmale des Anbaus zum Eigengebrauch zu verzichten und daraus keine voreiligen Schlüsse zu ziehen.

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