Bettenstopp – die Ausnahmen

RA Dr. Dieter Schramm

Wir haben uns schon in vorangegangenen Artikeln mit der Obergrenze an Gästebetten auseinandergesetzt, hier soll überblicksartig thematisiert werden, welche Ausnahmen von genannter Grenze vorgesehen wurden, d.h. wo es weiterhin möglich ist, Betten zu schaffen / deren Anzahl zu erhöhen.

Zunächst muss zwischen gastgewerblichen und nichtgastgewerblichen Gästebetten differenziert werden.

Bei ersteren gilt die Ausnahme der sogenannten „erworbenen Rechte“, worunter folgende Fallkonstellationen zu verstehen sind:

  1. wenn bei Inkrafttreten der Verordnung die Betten aufgrund einer erlassenen Baukonzession (nach altem LROG) oder einer Eingriffsgenehmigung (nach neuem LROG) schon genehmigt wurden;
  2. wenn der Antrag auf Eingriffsgenehmigung für die Schaffung von Gästebetten innerhalb 31. Juli 2022 bei der Gemeinde eingereicht wurde;
  3. wenn innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung eine Eingriffsgenehmigung für folgende Gästebetten erlassen wird:
      • für Gästebetten, die im Rahmen der Verbauung einer bei Inkrafttreten der Verordnung schon ausgewiesenen Zone für touristische Einrichtungen oder eines Tourismusentwicklungsgebietes geschaffen werden können;
        1. für Gästebetten, deren Schaffung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in einem Wiedergewinnungs-, Durchführungs- oder städtebaulichen Umstrukturierungsplan vorgesehen ist;
        2. für Gästebetten für Beherbergungsbetriebe, für die bei Inkrafttreten der Verordnung vonseiten der Landesregierung bereits die Unbedenklichkeitserklärung ausgestellt wurde.

      Auch bei nichtgastgewerblichen Betten (bspw. Privatzimmervermietung) gilt eine Ausnahme, falls erworbene Rechte vorliegen. Diese werden folgendermaßen definiert: Baumasse mit Zweckbestimmung „Wohnen ohne Bindung“, falls die Baumasse bei Inkrafttreten der Verordnung aufgrund einer erlassenen Baukonzession oder Eingriffsgenehmigung errichtet werden kann und für welche die Baubeginnmeldung bereits erfolgt ist. Weitere Voraussetzung ist, dass innerhalb von 30 Tagen ab zertifizierter Meldung der Bezugsfertigkeit bei der Gemeinde die Tätigkeitsmeldung der Zimmervermietung eingereicht wird.

      Ergänzend zur spezifischen Ausnahmeregelung bei gast- und nichtgastgewerblichen Betten ist eine Erhöhung ferner zulässig:

      1. für neue oder bestehende Beherbergungsbetriebe (mit Ausnahme der nicht gasthofähnlichen Betriebe) in ausgewiesenen Wiedergewinnungszonen und in ausgewiesenen und auszuweisenden historischen Ortskernen;
      2. für die Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Tätigkeit, nach Genehmigung der entsprechenden Kriterien mit Beschluss der Landesregierung.

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