Beteiligung der öffentlichen Verwaltung an Gesellschaften

Mit Staatsgesetz Nr. 124 vom 7.8.2015 (Beauftragung der Regierung zur Vereinfachung der öffentlichen Verwaltung) wurde die Regierung vom Parlament beauftragt, mittels Legislativdekreten auf verschiedenen Sachgebieten für Vereinfachung zu sorgen, darunter auch auf jenem der Beteiligung der öffentlichen Verwaltung an Gesellschaften. Mit dem nun veröffentlichtem Legislativdekret Nr. 175 vom 19.8.2016, in Kraft seit 23.9.2016, ist die Regierung diesem Auftrag nachgekommen.

Im neuen Regelwerk wird der bereits geltende Grundsatz bekräftigt, wonach es der öffentlichen Verwaltung untersagt ist, Gesellschaften zu gründen oder Anteile an solchen zu erwerben oder zu halten, welche Güter oder Dienstleistungen produzieren, die nicht für das Erreichen ihrer institutionellen Zwecke erforderlich sind.

Es wird nun ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Verwaltung im Beschluss über die Gründung einer Gesellschaft oder Zeichnung von Beteiligungen, eine analytische Begründung hinsichtlich der Notwendigkeit der Gesellschaft für das Erreichen der institutionellen Zwecke liefern muss.

Der Beschluss zur Gründung einer Gesellschaft seitens einer Gemeinde muss vom Rat gefasst werden und muss die wesentlichen Inhalte der Gründungsurkunde angeben. Falls auch die Beteiligung von privaten Gesellschaftern vorgesehen ist müssen diese mittels öffentlichem Verfahren ausgewählt werden.
Die Zeichnung von Beteiligungen an Gesellschaften muss ebenfalls mittels Ratsbeschluss erfolgen und hat die entsprechende Begründung zu enthalten.
Die Gesellschafterrechte werden vom Bürgermeister ausgeübt.

Das Gesetz ist in der Autonomen Provinz Bozen, soweit mit dem Autonomiestatut und den entsprechenden Druchführungsbestimmungen vereinbar, anwendbar.

Das neue Gesetz sieht unter anderem ausdrücklich die Zulässigkeit der Beteiligung an Gesellschaften vor, welche vorwiegend die Verwirklichung oder den Betrieb von Aufstiegsanlagen („impianti di trasporto a fune“) für die touristisch-sportliche Mobilität in Berggebieten zum Gegenstand haben.

Nachdem die neue Regelung, wie erwähnt, ausdrücklich die Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut nicht berührt, ist auch davon auszugehen, dass in Südtirol die Beteiligung von öffentlichen Verwaltugen an Gesellschaften zur Stromproduktion weitehin zulässig ist (genannte Möglichkeit ist nämlich im DPR Nr. 235 vom 26.3.1977 – Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut der Region Trentino-Südtirol auf dem Sachgebiet der Energie, vorgesehen).

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