Beteiligung der öffentlichen Verwaltung an Gesellschaften – Neuerungen auf Landesebene

Wir haben bereits in der Ausgabe Nr. 20 vom 07.10.2016 über die auf Staatsebene erfolgte Neuregelung und Ordnung auf dem Sachgebiet der öffentlichen Beteiligungen berichtet.

Die Regelung wurde mittlerweile zum Teil auch auf Landesebene übernommen, und zwar mittels Abänderung/Ergänzung des Landesgesetzes Nr. 12 vom 16.11.2007 (lokale öffentliche Dienstleistungen).

Die Änderungen sind im Landesgesetz Nr. 27 vom 22.12.2016 (Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Stabilitätsgesetz 2017) enthalten und seit 28.12.2016 in Kraft.

In den Titel des LG 12/2007 wurden nun ausdrücklch auch die öffentlichen Beteiligungen eingefügt.

Es wird der Grundsatz beibehalten, wonach es dem Land, den Bezirksgemeinschaften und den Gemeinden untersagt ist, Gesellschaften zu bilden, die nicht zur Verfolgung des jeweiligen institutionellen Zweckes unerlässlich sind, und Beteiligungen an Gesellschaften einzugehen oder aufrecht zu erhalten, wenn diese nicht Güter produzieren oder Dienste leisten, die von öffentlichem Interesse sind.

Diese Einschränkungen werden nun auch auf die indirekt kontrollierten Gesellschaften ausgedehnt, worunter jene Gesellschaften zu verstehen sind, die von Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung kontrolliert werden.

Die neue Regelung nennt einige Bereiche, in denen Gesellschaften gegründet oder Beteiligungen erworben bzw. beibehalten werden können:
a) Projektierung, Realisierung und Führung eines öffentlichen Bauwerkes;
b) Durchführung von Beschaffungsdiensten;
c) Produktion bzw. Erbringen von Gütern und Hilfsdiensten für die Körperschaft;
d) Schaffung und Führung von Messeflächen und Organisation von Messeevents, sowie Realisierung und Führung von Seilbahnanlagen für die Mobilität im Bereich Tourismus und Sport in alpinem Gelände; Thermalbetriebe, deren Aktienbeteiligung oder deren Güter, Personal, Vermögen, Marken und Anteile unentgeltlich der Autonomen Provinz Bozen übertragen wurden.

Es können nunmehr, auch abweichend vom genannten Grundsatz, Beteiligungen an Gesellschaften erworben oder beibehalten werden, die als vorwiegenden Zweck die Wertsteigerung des Vermögens der Verwaltungen haben, und zwar mittels Einbringung von Immobilien zwecks Verwirklichung einer Investition.

Die Neuregelung umfasst des weiteren Vorschriften für die Satzungen der Gesellschaften und verpflichtet die Verwaltungen dazu, bis 31.12.2017 eine außerordentliche Bestandsaufnahme aller direkt und indirekt kontrollierten und zum 23.9.2016 besessenen Geselschaftsbeteiligungen vorzunehmen, wobei jene zu ermitteln sind, die gegebenenfalls veräußert werden müssen.

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