Beleidigung, Verleumdung und Schadenersatz im Strafverfahren fordern

Kann eine Beleidigung oder eine Verleumdung zu strafrechtlichen Konsequenzen führen? Kann die geschädigte Person im Strafverfahren Schadenersatz fordern?
Erst vor Kurzem hat sich der Oberste Gerichtshof mit dieser Thematik befasst und erneut den Unterschied zwischen Beleidigung und Verleumdung betont. 
In brevis liegt eine Beleidigung nach Art. 594 SGB dann vor, wenn die beleidigte Person anwesend ist und sich die Rufschädigung gegen diese Person richtet. Die Verleumdung (auch üble Nachrede) gemäß Art. 595 SGB hingegen erfolgt in Abwesenheit der beleidigten Person und durch Unterhaltung bzw. Kommunikation zwischen mehreren Personen oder durch den Einsatz der Presse oder anderer Mittel der Bekanntmachung. Im letzteren Fall handelt es sich um einen erschwerten Straftatbestand.
Mit dem Urteil Nr. 12186 vom Januar 2022 des Kassationshofes wurde der Grundsatz festgelegt, dass eine Verleumdung nur dann vorliegen kann, wenn das Tatbestandsmerkmal der Unterhaltung bzw. Kommunikation mit mindestens zwei Personen stattfindet. Dies geschieht mit der Offenlegung und Verbreitung der beleidigenden Tatsache. Das Urteil ist gerade deshalb interessant, weil es all jene Konzepte wieder aufgreift, welche die Rechtsprechung im Laufe der Zeit konsolidiert hat: die mögliche Unterhaltung bzw. Kommunikation auch über andere Kommunikationsmittel wie soziale Netzwerke, Facebook, Instagram, Online-Plattformen, WhatsApp usw.; die Abgrenzung zwischen dem Straftatbestand der Verleumdung und dem der Beleidigung; das notwendige Vorhandensein von mindestens zwei Adressaten.
Genau zu diesem letzten Punkt heißt es dann, dass der Straftatbestand der Verleumdung auch dann erfüllt ist, wenn die Empfängerin/der Empfänger einer E-Mail nur eine Person ist, aber der Zugang zum E-Mail-Postfach mehreren Personen gestattet ist und der Täter/die Täterin sich dieses Umstandes bewusst ist. 
In all diesen Fällen liegt also der Straftatbestand der Verleumdung vor und je nach Schwere des Vergehens wird ein Strafverfahren nach Vorliegen von einem Strafantrag vor dem Friedensgericht oder vor dem Landesgericht eingeleitet. 
Gemäß Art. 90 der Strafprozessordnung hat die geschädigte Person mehrere Rechte. Eine der bedeutendsten ist das Recht der geschädigten Person, in einem Strafverfahren als Zivilpartei beizutreten und Schadensersatz für Rufschädigung vom Angeklagten zu fordern.  In einem solchen Fall ist der Beistand eines Anwalts unverzichtbar, gerade um zu überprüfen, ob ein Beitreten in einem Strafverfahren erfolgversprechender ist als ein separates Zivilverfahren, denn die Unterschiede sind erheblich, insbesondere was das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Tat und dem Schadensereignis betrifft.
Bei einer Beleidigung hingegen handelt es sich nicht um eine Straftatsondern um eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldbuße geahndet wird.

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