Das Landesraumordnungsgesetz (Landesgesetz Nr. 13 vom 11.8.1997) sieht vor, dass für abgebrochene und wiedererrichtete Baumasse, sofern keine Änderung der urbanistischen Zweckbestimmung erfolgt, die Baukostenabgabe nicht geschuldet ist.
Bei Wohnungen fällt die Abgabe besonders ins Gewicht. Für diese Zweckbestimmung ist die Baukostenabgabe mit 15% der amtlichen Baukosten festgelegt. Letztere betragen derzeit € 364,00/m³, sodass sich die Baukostenabgabe für diese Zweckbestimmung auf € 54,60/m³ beläuft.
Letzthin bildete der folgende Streitfall Gegenstand eines Gerichtsverfahrens.
In einer Wohnbauzone waren drei Wohngebäude abgebrochen worden. Anstelle dieser wurde ein einziges neues Gebäude errichtet. Unter Ausschöpfung des Kubaturbonus für die energetische Sanierung überstieg die neu errichtete Kubatur jene des Bestandes. Ein Teil der früheren Wohnkubatur war für andere Zweckbestimmungen verwendet worden. Nach Fertigstellung des Neubaus beantragte der Bauwerber die Befreiung von der Baukostenabgabe, und zwar für eine geringere Wohnkubatur als die ehemals bestehende Baumasse mit derselben Zweckbestimmung. Die zuständige Gemeinde verweigerte indes die Befreiung mit der Begründung, dass es sich in diesem Fall nicht um einen Abbruch und Wiederaufbau im Sinne der genannten Bestimmung, sondern um einen Neubau handle, und zwar weil
– anstelle von drei ein einziges Gebäude errichtet worden war;
– das neue Gebäude insgesamt größer als die drei abgebrochenen war;
– lediglich ein Teil der vorbestehenden Kubatur zu Wohnzwecken und der Rest für Dienstleistung verwendet worden war;
– das neue Gebäude höher als der ursprüngliche Bestand war.
Der Bauwerber fand sich nicht mit der Entscheidung der Verwaltung ab und focht diese vor dem Verwaltungsgericht an.
Nachdem das Verwaltungsgericht zunächst die These der Gemeinde geteilt hatte, gab der Staatsrat mit Urteil Nr. 2696/2018 vom 3.5.2018 dem Rekurs statt, und zwar gestützt auf folgender Begründung:
zum Zwecke der Befreiung von der Baukostenabgabe bei Abbruch und Wiederaufbau ist lediglich eine bestehende Wohnkubatur erforderlich, welche ohne Änderung der Zweckbestimmung wiederverwendet wird. Ansonsten gelten keine anderen Modalitäten für den Wiederaufbau.
Der Staatsrat stellt mit dem genannten Urteil klar, dass es Absicht des Gesetzgebers ist, die Befreiung von der Baukostenabgabe unabhängig von der Typologie des Wiederaufbaus anzuerkennen.
Einzige Bedingung für die Anerkennung der Befreiung bildet das Beibehalten der Zweckbestimmung.