Das italienische Zivilgesetzbuch sieht im Abschnitt über den Unternehmerwerkvertrag in Art. 1669 bekanntlich eine zehnjährige Haftung für Mängel an Bauwerken vor. Besagte Bestimmung spricht ausdrücklich lediglich von der ‚gänzlichen oder teilweisen Zerstörung des Bauwerks oder aber des Bestehens einer entsprechenden Gefahr‘, sowie von ‚schweren Mängeln‘.
Nachdem nicht nur der Begriff ‚Bauwerk‘ sehr allgemein ist, sondern auch ‚die Schwere der Mängel‘ nicht näher definiert ist, hat diese Bestimmung seit jeher Anlass zu verschiedenster Interpretation und in der Folge auch zu einer Flut von gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt, welche nicht selten in letzter Instanz vor dem Obersten Gerichtshof endeten.
Während der letzten Jahre hat das Kassationsgericht diese Haftung, welche ursprünglich in der Regel tatsächlich nur bei groben Statikproblemen aufgeworfen wurde, auf immer kleinere Mängel ausgedehnt, zunächst auf solche, welche mit der Isolierung, der Abdichtung oder der Heizung zu tun haben, zuletzt beispielsweise auch auf Böden (Holzböden, Fliesen oder Kacheln, die sich ganz oder auch nur teilweise lösen).
Im Jahr 2017 haben die Vereinten Sektionen des Kassationsgerichts mit Urteil Nr. 7756/17 dann auch endgültig geklärt, dass die Haftung nicht nur für Neubauten gilt, sondern auch greift, wenn es sich bei den durchgeführten Handwerksarbeiten um Eingriffe an bereits bestehenden Bauwerken (Instandhaltung oder Renovierung) handelt.
Mit Urteil Nr. 10048 vom 24. April 2018 hat die zweite Sektion des Gerichtshofs die Haftung nun erneut weiter ausgedehnt und erstmals ausdrücklich festgehalten, dass die Haftpflicht nach besagter Gesetzesbestimmung (d.h. über den Zeitraum von 10 Jahren ab Fertigstellung der Arbeiten) auch bei aufgetretenen, auch kleinsten Rissen am Verputz bzw. anderweitigen Verkleidungen gegeben ist.
Dies in scheinbarem Widerspruch zu den vorangegangenen Entscheidungen, in welchen immer erklärt worden war, dass Mängel, welche sich nur auf die Optik / Ästhetik der Baulichkeit auswirken (wie z.B. eben bei feinsten Rissen an der Außenverkleidung), von der Haftung ausgenommen sind. Begründet wird die Entscheidung aber durchaus nachvollziehbar / dem Tenor der Gesetzesbestimmung entsprechend: auch solche Minimalschäden am äußerlichen Erscheinungsbild beeinträchtigen nach heutigen Maßstäben die vollumfängliche Nutzung und vor allem die Wirtschaftlichkeit des Gebäudes.
Und zur Erinnerung: der Mangel ist jedenfalls innerhalb eines Jahres ab Kenntnis (welche in der Regel erst nach Einholung eines Sachgutachtens und Vorliegen dessen Ergebnisse vorliegt) formell der Bau-/Handwerksfirma anzuzeigen; der entsprechende Rechtsanspruch (auf Behebung der Mängel bzw. Ersatz der Spesen für die entsprechende Beseitigung) verjährt in einem Jahr ab der erfolgten Anzeige.