Erleidet jemand aufgrund mangelhaften Straßenbelags Schäden am eigenen Fahrzeug oder gar einen Verkehrsunfall, stellt sich häufig die Frage, wer für diesen aufkommt.
Prinzipiell gilt es zunächst folgendes festzuhalten: Art. 2051 (Haftung des Verwahrers) legt fest, dass derjenige für den Schaden, der durch die Sache entstanden ist, haftet, welche er zur Verwahrung bei sich hat.
Umgemünzt auf eine öffentliche Straße bedeutet dies die grundsätzliche Haftung jener Körperschaft, welche entweder Eigentümerin derselben ist oder für deren Instandhaltung verantwortlich zeichnet (also Gemeinde, Provinz, etc.).
Allerdings trifft diese Haftung nicht uneingeschränkt zu: liegt nämlich ein Verschulden seitens des Autofahrers vor oder beweist die zuständige Körperschaft den sog. Zufall, vermag sie die entsprechende Schadenersatzforderung abzuwenden. Der Ausschlussgrund des Zufalls liegt dann vor, wenn ein gänzlich unvorhersehbares und nicht vermeidbares Ereignis den Schaden verursacht hat und somit der öffentlichen Körperschaft kein Verschulden angelastet werden kann.
Das Punctum saliens liegt genau hier: festzustellen, ob der Schaden durch Nachlässigkeit der Körperschaft, Verschulden des Autofahrers oder Eintreten eines Zufalls verursacht wurde – dies mündet meist in einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung.
So ging es bspw. im Urteil des KassGH Nr. 6240/2022 (vom 24. Februar dieses Jahres) um ein Loch in der Fahrbahn, wodurch ein Autofahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und dieses sich überschlagen hatte. Der Verunfallte war in der Folge gegen die Provinz vorgegangen, um den erlittenen Schaden geltend zu machen.
Die Kassationsrichter urteilten allerdings, dass die Unebenheit weithin sichtbar gewesen sei. Der Fahrer habe das entsprechende Straßenstück zudem bestens gekannt und sei mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Interessant ist hierbei, dass selbst die fehlende Beschilderung des schlechten Straßenbelags und die unzureichende Beleuchtung des Abschnitts es nicht vermochten, dem Schadenersatzanspruch des Autofahrers Erfolg angedeihen zu lassen – für die Richter lag hier ein Verschulden des Fahrers vor, weswegen die Schadensforderung abgewiesen wurde.
Zu einer ähnlichen Entscheidung gelangte der Kassationsgerichtshof im Urteil Nr. 5230/2022 (vom 17. Februar): in diesem Fall war der Autofahrer durch schlechte Asphaltierung von der Straße abgekommen und gegen ein Betonhindernis geprallt. Auch hier wies das Gericht das Klagsbegehren des Fahrzeugeigentümers ab, weil dieser seine Geschwindigkeit nicht an die Umstände angepasst hatte (regennasse Fahrbahn und Nacht).
Zusammenfassend lässt sich also konstatieren, dass ein Schaden, der durch mangelnde Instandhaltung einer Straße verursacht wurde, nicht automatisch zu einer Haftung der Körperschaft führt – zu beachten sind hier nämlich auch das Verhalten des Fahrers sowie ein allenfalls eingetretener Zufall; all dies gilt es vor Anstrengung eines Verfahrens genauestens zu prüfen.

RA Dr. Johannes Senoner Pircher
Alkohol und Drogen – Führerscheinentzug bei Unfällen
Im Jahre 2019 wurden in Italien ungefähr 42.000 Übertretungen wegen Alkohols am Steuer gezählt, weitere 5.000 betrafen das Fahren unter Drogeneinfluss.
Diese Zahlen lassen aufhorchen, weswegen eine kurze Auseinandersetzung mit der Thematik opportun scheint. In dieser Ausgabe soll der Fokus auf der Sanktion des Führerscheinentzugs liegen, der bei unter Alkohol- oder Drogeneinfluss verursachten Unfällen als Nebenstrafe (d.h. zusätzlich zur Geld- oder Freiheitsstrafe) zum Tragen kommt. Hierbei handelt es sich um eine besonders komplexe Materie, weswegen versucht wird, diese möglichst überblicksartig und prägnant zu skizzieren.