Bekanntlich sind mit dem Landesgesetz Nr. 16 vom 17.12.2015 die neuen Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe genehmigt worden und Anfang des Jahres in Kraft getreten. Was die Architekten- und Ingenieurleistungen anbelangt, ist der Planungswettbewerb ein Instrument zur Förderung der Baukultur und wird vorzugsweise für Bauvorhaben von besonderer städtebaulicher, architektonischer, umweltbezogener, kunsthistorischer, konservatorischer oder technischer Bedeutung verwendet. Das Siegerprojekt wird von einer vom öffentlichen Auftraggeber ernannten Kommission ausgewählt. Neben einigen Angaben zum Vergabeverfahren bestimmt Art. 18 des Landesgesetzes Nr. 16/2015, dass bei Anwendung des Kriteriums des niedrigsten Preises, jene Angebote ausgeschlossen werden müssen, die im Sinne der von der Landesregierung festgelegten Kriterien als ungewöhlich niedrig erachtet werden.
Das Ziel dieser Bestimmung ist, einen unangemessenen Preiskampf im Unterschwellenbereich zu vermeiden und einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen.
Die Landesregierung hat in der Folge mit Beschluss Nr. 570 vom 31.05.2016 die Kriterien für den automatischen Ausschluss ungewöhlich niedriger Angebote genehmigt.
Bei Vergabeverfahren nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebotes auf der Grundlage des alleinigen Preises mit Ausschreibungsbetrag bis zur EU-Schwelle (Euro 209.000,00) verfügt der Verfahrensverantwortliche mit begründeter Maßnahmen den Ausschluss jener Angebote, die aufgrund der folgenden Kriterien als ungewöhlich niedrig gelten:
1) es werden jene Angebote ausgeschlossen, welche einen Preisabschlag aufweisen, der dem arithmetischen Mittel (Durchschnitt) der prozentuelle Preisabschläge aller zugelassenen Angebote entspricht oder darüberliegt (mit Ausnahme von aufgerundet zehn Prozent der Angebote mit dem jeweils höchsten bzw. niedrigsten Preisabschlag), zzgl. der mittleren arithmetischen Differenz der prozentuellen Preisabschläge, die das zuvor genannte Mittel überschreiten.
2) bei weniger als fünf Angeboten werden jene Angebote ausgeschlossen, welche einen prozentuellen Preisabschlag aufweisen, der höher ist als das um fünf Prozentpunkte erhöhte arithmetische Mittel (Durchschnitt) der prozentuellen Preisabschläge der zugelassenen Angebote.
Bei nur einem Angebot kann der automatische Ausschluss nicht angewandt werden. Weiters findet der automatische Ausschluss auch im Falle eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses am Auftrag (z.B. aufgrund der Art und Natur des Auftrags oder des Ausschreibungsbetrages) keine Anwendung.